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wechselung der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll spätestens binnen vier
Wochen in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den ein und dreißigsten Juli Eintausend achthundert
und siebenzig.
(L. 8.) Theodor Weisßhaupt.
(L. 8.) Dr. Volkmar Reinhard.
Vorstehender Vertrag ist ratifijirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 7736.) Allerhöchster Erlaß vom 20. August 1870., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von Groß. Rottmersleben über Nordgermersleben bis auf die
Magdeburg-Helmstedter Staats-Chaussee in der Richtung auf Groppen-
dorf an die Bau- Unternehmer, die Gemeinden Rottmersleben und Nord“
germersleben und die Domaine Alvensleben.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-
Chaussee im Kreise Neuhaldensleben, Regierungsbezirks Magdeburg, von Groß-
Rottmersleben, und zwar von der Neuhaldensleben- Eichenbardelebener Chaussee
ab, über Nordgermersleben bis auf die Magdeburg-Helmstedter Staats. Chaussee
in der Richtung auf Groppendorf genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den
Bau-Unternehmern das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs - Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats- Chausseen be-
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den Un-
ternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des
für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
ween der Chausseepolizei= Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Hauptquartier Pont à Mousson, den 20. August 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Gr. 785—7I) (Fr. 7737.)