Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Reichs-Gesetzblatt.

*.  ½  17.

Juhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermittelung  der  Jahl  der  in  Fabriken  und  diesen  gleichstehenden
Anlagen  beschäftigten  Arbeiterinnen.  S.  337.

 

 

 

(Nr.  2006.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermittelung  der  Zahl  der  in  Fabriken  und  diesen
gleichstehenden  Anlagen  beschäftigten  Arbeiterinnen.  Vom  26.  März  1892.

A#  Grund  des  F.  139b  Absatz  5  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des
Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891
(Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Bestimmungen  über  die  Ermittelung  der  Lahl  der  in  Fabriken  und
diesen  gleichstehenden  Anlagen  beschäftigten  Arbeiterinnen
erlassen:

I.  Arbeitgeber,  welche  Arbeiterinnen  in  Fabriken,  Hüttenwerken,  Zimmerplätzen
  und  anderen  Bauhöfen,  in  Werften,  in  Ziegeleien,  welche  nicht  blos
vorübergehend  oder  in  geringem  Umfange  betrieben  werden,  in  Bergwerken,
Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder  Gruben  beschäftigen,
  sind  verpflichtet,  der  Ortspolizeibehörde  bis  spätestens  zum  2.  Mai  1892
die  Zahl  der  von  ihnen  am  1.  April  1892  beschäftigten  über  sechszehn  Jahre
alten  minderjährigen  und  großjährigen  Arbeiterinnen  schriftlich  mitzutheilen.  Die
Mittheilung  kann  mit  der  nach  F.  138  der  Gewerbeordnungsnovelle  vom
1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  zu  erstattenden  schriftlichen  Anzeige  verbunden
  werden.

II.  Auf  Anlagen  der  unter  Nr.  I  fallenden  Art,  welche  nur  einen  Theil
des  Jahres  im  Betriebe  sind  und  ihren  Betrieb  am  1.  April  1892  bereits  eingestellt
  oder  noch  nicht  begonnen  haben,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Arbeitgeber  verpflichtet  sind,  der  Ortspolizeibehörde
  eine  schriftliche  Anzeige  über  die  Höchstzahl  der  von  ihnen  innerhalb
der  Zeit  vom  1.  April  1891  bis  zum  31.  März  1892  beschäftigten  Arbeiterinnen
über  sechszehn  Jahre  zu  erstatten.

Berlin,  den  26.  März  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.  «

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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