Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7773.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Heiligenbeiler Kreises im Betrage von 80,000 Thalern. Vom 
19. Dezember 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec. 
Nachdem von den Kreisständen des Heiligenbeiler Kreises auf den Kreis- 
tagen vom 1. Februar und 14. Juli d. J. beschlossen worden, die zur Vollendung 
der vom Kreise unternommenen Chausseebauten außer der durch das Privilegium 
vom 20. Juli 1868. (Gesetz- Samml. für 1868. S. 802.) genehmigten Anleihe 
von 100,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
80,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 80,000 Thalern, in Buchstaben: Achtzig Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
80 Stück à 500 Thaler 
100. 5 200 
200 à 100 
40,000 Thaler, 
20,000 - 
20,000 
80,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent schrich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1872. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Besriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 19. Dezember 1870. 
(1I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
K 
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