g) Kataster.
li) Rechte der
Hypotheken=
gläubiger und
Cal.
interessenten.
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Taxe durch den betreffenden Kreisbaubeamten und die anderweitige Feststellung
des Versicherungsbetrages durch die Landstube zu beantragen.
Diese entscheidet sodann endgültig, ohne an die ausgenommene Taxe ge-
bunden zu sein. Die Kosten dieser Abschätzung trägt der Versichernde, Falls
der von der Landslube festgestellte Betrag nicht höher ist, als die von dem Ge-
neraldirektor festgesetzte Summe, entgegengesetzten Falls die Sozietät.
. 33.
Die Sozietät ist verpflichtet, alle zehn Jahre allgemeine Revisionen der
Versicherungssummen vornehmen zu lassen, außerdem aber der Generaldirektor
berechtigt, dergleichen Revisionen allgemein oder einzeln anzuordnen und die
Versicherungsbeträge herabzusetzen, Falls der Werth der versicherten Gebäude die
Höhe der bisherigen Versicherung nicht mehr erreicht. ·
Bei derartigen zwangsweisen Herabsetzungen durch die Sozietät tritt die
Wirkung sofort ein, nachdem sie durch den Generaldirektor ausgesprochen und
dieser Ausspruch dem Versicherten bekannt gemacht ist, ohne daß dem letzteren
ein Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge zusteht.
g. 34.
Alle Beamte der Sozietät und die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet,
beim Verfall der Gebäude darauf zu sehen, daß die Versicherungssumme niemals
den noch vorhandenen Werth des Gebäudes übersteige. Nicht minder ist der
Versicherte selbst in solchen Fällen zur Anzeige verpflichtet und es bleibt, wenn
solche nicht erfolgt ist, der Sozietät auch nach etwa eintretendem Brandunglück
der ihrerseits zu führende Nachweis, daß das Gebäude weniger werth gewesen,
vorbehalten, so daß dieselbe, wenn sie solchen führt, nur auf Höhe des wirklichen
Werths verhaftet bleibt. " 3s
In der Regel kann der Versicherte die bisherige Versicherungssumme zu
jeder Zeit bis zu dem zulässigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem
Minderbetrage von einem Drittel herabsetzen lassen. Das freiwillige Ausscheiden
aus der Sozietät mit sämmtlichen Gebäuden, die zu einem und demselben Grund-
stücke gehören, und das freiwillige Herabsetzen der Versicherungssumme um mehr
als ein Drittel, ohne daß eine Veränderung des Versicherungswerths bescheinigt
ist, dauf nur mit Genehmigung der im Generalkataster eingetragenen Real-
interessenten erfolgen. 36
g. 36.
Bei dem Generaldirektorium wird ein Generalkataster und in jedem Ge-
meinde- und Gutsbezirke ein Gemeinde= oder Gutskataster geführt.
6. 37.
Die Realinteressenten und Hypothekengläubiger sind befugt, ihre Rechte
im Generalkataster vermerken zu lassen. Die Eintragung sowohl als die Löschung
geschieht kostenfrei auf Grund der dem Generaldirektor vorzulegenden Hypotheken-
instrumente. Di
ie