Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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C. 52. 
Leliegen Das aufgenommene Protokoll nebst der besonders aufzustellenden Liquida- 
Schadenz. tion der zu zahlenden Brandvergütigung und der sonstigen Kosten der Aufnahme 
des Brandschadens ist im Original binnen drei Tagen nach der Aufnahme dem 
Generaldirektor einzureichen, welcher den Betrag der zu zahlenden Entschädigung 
und der sonstigen Kosten festsetzt und zur Zahlung anweist. 
C. 53. 
Ist der Beschädigte mit der von dem Generaldirektor erfolgten Festsetzung 
nicht zufrieden, so steht ihm binnen vier Wochen vom Tage der ihm zugegan- 
enen Benachrichtigung der bei dem Kreisdirektor anzubringende Rekurs an die 
andstube frei. Der Generaldirektor läßt dann den Schaden durch den betref- 
fenden Kreisbaubeamten oder einen andern Sachvperständigen untersuchen und 
reglementsmäßig berechnen und reicht diese Taxe nebst sämmtlichen Verhandlun. 
gen unter Beifügung seines Gutachtens der Landstube zur definitiven Entschei- 
dung ein. s 
Die Kosten dieser anderweitigen Abschätzung trägt der Beschädigte, wenn 
die liehüche Entscheidung zu seinen Ungunsten ausfällt, entgegengesetzten Falls 
die Sozietät. 
(. 54. 
Der Beschädigte darf vor Untersuchung des Brandschadens weder Mate- 
rialien der abgebrannten oder eingerissenen Gebäude bei Seite schaffen oder ver- 
wenden, noch stehende Gebäudetheile außer im Falle eines gefahrdrohenden Ein- 
sturzes mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde abtragen lassen. Kommt er 
diesen Verpflichtungen nicht nach, oder vernachlässigt er dieselben, so hat er, wenn 
ihm eine betrügerische Absicht nachgewiesen werden kann, die ganze Brandvergäüti- 
ung, sonst eine Konventionalstrafe von 5 bis 50 Rthlrn. verwirkt, welche der 
eneraldirektor festsetzt und im Falle der Weigerung oder der Säumigkeit in 
der Bezahlung gerichtlich eingeklagt werden muß. 
K. 55. 
Wenn durch gerichtliches Urtheil festgestellt ist, daß das Feuer von dem 
Versicherten selbst vorsätzlich verursacht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder 
auf sein Geheiß von einem Dritten angelegt ist, so geht der Versicherte seines 
Anspruches auf die Brandvergütigung verlustig, doch ist die Sozietät verpflich- 
tet, dieselbe den in dem Generalkataster eingetragenen Hypothekengläubigern und 
Realinteressenten insoweit zu zahlen, als dieselben aus dem verpfändeten Grund- 
stücke, oder, wenn ihnen zugleich ein persönliches Recht gegen den Eigenthümer 
des Grundstücks oder einen Dritten zusteht, aus dessen sonstigem Vermägen, 
wegen ihrer Hypothekenforderung an Kapital und Zinsen nicht zur Hebung 
elangen. 
#Weegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsätzlich ver- 
anlaßt habe, darf diese Zahlung nur dann vorläufig ausgesetzt werden, wen 
er
	        
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