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2. Bei Mobilien.
C. 66.
In welchen Fällen Mobiliarbrandvergütigungen geleistet werden, bestimmt
die Polize. Die Zahlung der Vergütigung erfolgt an den in dieser letzteren
namhaft gemachten Versicherten. 7
Der Generaldirektor ist befugt, im Einverständnisse mit der Landstube in
Betreff der Versicherung der Mobilien, Rückversicherung bei anderen Gesellschaften
für einzelne größere Risiko's zu nehmen.
3. Prämien.
g. 68.
Für die bei einem Brande zur Hülfe gekommenen Spritzen werden an
Prämien gezahlt:
für die erste fahrbare Spritte ... 10 Thaler,
. zweite 7 5
e dritte -............... 3
für die folgenden für je 1
S. 69.
Außerdem ist:
-a) die Landslube befugt, Prämien bis zum Betrage von 100 Thalern für
die Ermittelung von Brandstiftungen und für verdienstliche Handlungen
beim Löschen von Feuer zu bewilligen;
b) der Generaldirektor berechtigt, zur Anschaffung von Schlauchspritzen bis
zu einem Preise von 500 Thalern eine Beihülfe von 30 Prozent des
Preises unter der Bedingung zu gewähren, daß die Spritze stets im
Stande gehalten und bis auf eine Meile Entfernung bei jedem Brande
zur Hülfe geschickt wird.
Sollte diesen Bedingungen nicht genügt werden, so kann die Rück.
zahlung des gezahlten Beitrages verlangt werden.
Titel VII.
Abänderungen des Reglements.
§. 70.
Abänderungen vorstehenden Reglements, welche der Kommunallandtag be-
schließen sollte, bedürfen, soweit sie die in den §#. 18. bis 69. enthaltenen Ver-
waltungsvorschriften betreffen, der Genehmigung des Oberpräsidenten und der
Bekanntmachung durch die Amts- und Kreisblätter des Bezirks, im Uebrigen
aber der landesherrlichen Genehmigung.
(Tr. 7053) Ueber-