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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. S.
Mr. 7954.) Allerhöchster Erlaß vom 18. September 1871., betreffend die Organisation der
mit der Verwaltung der General-Brandkasse zu Kassel beauftragten
General-Brandversicherungs-Kommission.
Auf den Bericht vom 13. September d. J. bestimme Ich in Betreff der Or-
ganisation der mit der Verwaltung der General-Brandkasse zu Kassel beauf.
tragten General. Brandversicherungs-Kommission, nach Anhörung des Kom-
munallandtages des Regierungsbezirks Kassel, was folgt:
1) Die General-Brandversicherungs-Kommission soll wie bisher aus einem
Vorsitzenden und vier Mitgliedern bestehen, welche sämmtlich ihre Funk-
tionen als Nebenämter wahrnehmen.
2) Für die Stellen von zwei Mitgliedern steht dem Kommunallandtage
des Regierungsbezirks Kassel das Recht zu, so oft dieselben erledigt
werden, geeignete Personen aus der Zahl der Interessenten der Brand-
versicherungs-Anstalt zu wählen.
3) Tritt die Erledigung einer Stelle in der Zeit ein, wo der Kommunal.
landtag nicht versammelt ist, so hat bis zum Zusammentritt desselben
der ständische Verwaltungsausschuß eine geeignete Person für die einst.
weilige Wahrnehmung der Stelle r wählen.
4) Die Bestätigung der gewählten Mitglieder, sowie die Ernennung des
Vorsitzenden und der beiden übrigen Mitglieder erfolgt durch den Mi-
nister des Innern. . *
5) Hinsichtlich der von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der General-
Brandversicherungs-Kommission zu beziehenden Gehälter behält es bei
den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden.
6) Die über die Verwaltung der Anstalt zu erstattenden Jahresberichte sind
dem Kommunallandtage bei seinem jedesmaligen Zusammentreten zur
Kenntnißnahme mitzutheilen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Baden.Baden, den 18. September 1871.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Jahrgang 1872. (Nr. 7951—7956.) 19 (Nr. 7955.)
Ausgegeben zu Verlin den 16. Februar 1872.