Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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nehmen zu lassen und den eingetragenen Gläubigern, soweit deren Person und 
Aufenthaltsort aus dem Hypothekenbuche erhellt oder sonst der Direktion bekannt 
ist, die Benachrichtigung durch Insinuation oder rekommandirten Brief zuzu- 
stellen. Jedem Hypothekgläubiger steht es alsdann innerhalb vierzehn Tagen 
nach empfangener Benachrichtigung frei, gegen Entrichtung der Beiträge die 
Versicherung für sein Interesse, als welches das eingetragene Kapital nebst zwei. 
jährigen Zinsen und voraussichtlichen Beitreibungskosten angenommen wird) auf 
so lange fortzusetzen, bis entweder das Gebäude anderweit wieder versichert oder 
die feehserdea eingezogen oder durch Subhastation erlebi ist. Die 
Direktion kann aber die sofortige Kündigung und Beantragung der Subhastation 
hierbei zur Bedingung machen. b 
4. A. 
Dasselbe gilt bei Versicherungs-Herabsetzungen (F. 25.), jedoch mit der Ein- 
schränkung, daß Herabsetzungen, welche weniger als ¼ des Taxwerthes betragen, 
nur denjenigen Hypothekgläubigern angezeigt werden, welche solches ausdrücklich 
verlangt und der Direktion zu dem Ende ihre Forderung angemeldet haben. 
Diese Einschränkung tritt indeß erst drei Monate nach Publikation gegen- 
wärtiger Verordnung und nachdem dieselbe drei Mal in den Amtöblättern der 
Provinz bekannt gemacht worden, in Kraft. 
F. 66. 
Der Beibringung der Konsense der Hypothekgläubiger bedarf es nicht, 
wenn der Eigenthümer das vom Brande betroffene Gebäude auf demselben Grund- 
stücke mindestens zum früheren Werthe wieder herzustellen sich verpflichtet und 
auf Verlangen der Direktion oder eines Hypothekgläubigers genügende Sicherheit 
für die Ausführung bestellt. 
Die Lahlung der Entschädigung erfolgt alsdann: a) bei Totalschäden 
in drei Raten, und zwar das erste Drittel binnen zwei Monaten nach dem Brande, 
das zweite Drittel, wenn das Gebäude unter Dach febracht und nach Beschei- 
nigung eines Sozietätstaxators mindestens die Hälfte des früheren Werthes 
erreicht hat, und das dritte Drittel, wenn es vollendet und bei der Sozietät 
mindestens zum früheren Werthe wieder versichert ist. Im Falle die Sozietät 
die Wiederversicherung ablehnt, ist wie bei Löschungen (. 63.) zu wersalnen 
b) bei Partialschäd en in zwei Raten, und zwar die erste Hälfte binnen zwei 
Monaten nach dem Brande, die zweite nach Wiederherstellung des Gebäudes und 
nach dessen erfolgter Wiederversicherung zu der früheren Versicherungssumme. 
folgt die Wiederherstellung bei Totalschäden nicht in längstens zwei 
Jahren, bei Pariialschäden nicht in längstens Einem Jahre, so sind die Hypothek- 
gläubiger berechtigt, die Auszahlung oder Deposition der noch rückständigen Ent- 
schädigung nach Maßgabe der Beßtinmmungen am Schlusse des §. 64. zu ver- 
angen. 
8 C. 76. a. 
Die Spzeit versichert unter den mit der Direktion in jedem einzelnen 
Falle zu vereinbarenden Bedingungen auch gegen den durch Gas= oder Dampf- 
Eseel Eplesion entstehenden Schaden, selbst wenn solcher nicht als Folge eines 
wirklichen Brandes anzusehen ist. 
(Xr. 7050—7960.) . 89.
	        
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