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C. 4.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
lüber dieselbe ist dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt Rechenschaft
abzulegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk.
(Nr. 7962.) Gesetz, betreffend die Abänderung beziehungsweise anderweite Feststellung einiger
Wahlbezirke für das Haus der Abgcordneten. Vom 15. Februar 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
C. 1.
Die durch Artikel 2. und Anlage der Verordnung vom 14. September
1867. (Gesetz Samml. S. 1482.) dem fünften Wahlbezirke des Regierungsbezirks
Kassel für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten zugetheilte Ortschaft Kauls-
dorf wird von diesem Wahlbezirke abgetrennt und dem fünsten Wahlbezirke des
Regierungsbezirks Erfurt zugeschlagen.
§. 2.
Für die Provinz Schleswig= Holstein werden die Wahlbezirke, die Wahl-
orte und die Zahl der in jedem Bezirke zu wählenden Abgeordneten, unter Ab-
änderung der Anlage sub IV. zum Artikel 2. der Verordnung vom 14. Sep-
„tember 1867.) nach Inhalt des anliegenden Verzeichnisses anderweit festgestellt.
F. 3.
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung
stattfindenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk.
Ver-