Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Gehaltsvertheilung,  sowie  der  künftige  Eintritt  in  die  neu  zu  bildenden
Gehaltsklassen  erfolgt  lediglich  nach  dem  Dienstalter  als  Richter,  für  dessen
Bestimmung  es  überall  bei  den  bisherigen  Grundsätzen  sein  Bewenden
behält.  Die  für  das  Kreisgericht  zu  Berlin  gewährten  Lokalzulagen

werden  durch  die  vorstehenden  Beslimmungen  nicht  berührt.
Für  den  Geltungsbereich  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849.  und
die  Bezirke  der  Appellationsgerichte  zu  Kiel,  Kassel  und  Wiesbaden  werden
  die  Stellen  der  Ober-Staatsanwalte  bei  den  Appellationsgerichten.
zu  einem  gemeinsamen  Etat  vereinigt.  Die  Gehaltsstufen  werden  nach
der  Gesammtzahl  der  Stellen  festgesetzt  und  die  Ober-Staatsanwalte
nach  ihrem  Dienstalter  als  Ober-Staatsanwalte  in  die  neu  zu  bildenden
Klassen  eingereiht.  In  demselben  Gebietsumfange  wird  auch  für  die
Staatsanwalte  und  Staatsanwaltsgehülfen  mit  Einschluß  der  bei  den
Appellationsgerichten  angestellten,  jedoch  mit  Ausschluß  der  ersten  Staatsanwalte
  bei  den  Stadtgerichten  zu  Berlin,  Königsberg  und  Breslau  und
den  Stadt.  und  Kreisgerichten  zu  Magdeburg  und  Danzig,  ein  gemeinsamer
  Etat  gebildet.  Die  Gehaltsstufen  werden  nach  der  Gesammtzahl
,der  Stellen  festgestellt  und  es  wird  das  Dienstalter  sowohl  für  die
Staatsanwalte,  wie  für  die  Staatsanwaltsgehülfen,  ohne  Unterscheidung
dieser  beiden  Beamtenklassen,  in  Beziehung  auf  die  jetzige  Gehaltsvertheilung
  und  auf  künstiges  Aufsteigen  im  Gehalte  in  derselben  Weise,
wie  für  die  richterlichen  Mitglieder  der  Gerichte  erster  Instanz,  bestimmt.
Die  Lokalzulagen,  welche  durch  die  Etats  für  den  Ober-  Staatsanwalt
und  die  Staatsanwalte  zu  Berlin  gewährt  werden,  bleiben  von  den

voorstehenden  Bestimmungen  unberührt.
8)  In  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  ist  für  die
Beamten  der  Landgerichte  ein  gemeinsamer  Besoldungs-Etat  herzustellen,
in  welchem  die  Stellen  der  richterlichen  Mitglieder,  ausschließlich  der
Präsidenten  und  Kammerpräsidenten)  nicht  maß  wie  bisher  nach  besonderen
  Raths-  und  Assessorenstellen  getrennt,  sondern  sämmtlich  als
Richterstellen  aufgeführt  und  die  Gehaltsstufen  nach  der  Gesammtzahl
dieser  Stellen  bestimmt  werden.  Einem  Theil  der  Richter  bis  zu  ihrer
Gesammtzahl  kann  zwar  auch  künftig  der  Karakter  als  Landgerichtsrath
verliehen  werden.  Doch  begründet  diese  Verleihung  keinen  Vorzug  für
die  jetzige  Gehaltsvertheilung  und  den  künftigen  Eintritt  in  die  neu  zu
bildenden  Gehaltbklassen  6i  für  welche  vielmehr  allein  das  Dienstalter  als
Richter  maßgebend  sein  soll.  In  gleicher  Weise  werden  für  die  Staatsprokuratoren
  bei  den  Landgerichten  nach  der  Gesammtzahl  der  Stellen
Gehaltsstufen  gebildet,  innerhalb  deren  die  Gehaltsvertheilung  und  das
Aufsteigen  in  höhere  Gehalte  erfolgt.  Das  Dienstalter  wird  in  dieser
Beziehung  durch  den  Zeitpunkt  der  erlangten  Richterqualität  bestimmt.
Dasselbe  findet  statt  hinsichtlich  der  Gehalte  der  Friedensrichter.  Für
diejenigen  jedoch,  welche  angestellt  sind,  ohne  die  große  Staatsprüfung
abgelegt  zu  haben,  soll  ihre  Anciennetät  auch  in  der  neu  zu  bildenden
Reihenfolge  der  Friedensrichter  wie  bisher  nach  dem  Alter  ihrer  Anstellung
  als  Friedensrichter  festgesetzt  werden.  «

(Nk.7984—7985.)  9)  Die

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