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c) bei Reisen auf der Eisenbahn oder dem Dampf-
schiffe für Ab- und Zugang zusammen — Rthlr. 20 Sgr.
Die Reisekosten, einschließlich der Nebenkosten, werden für die
Hin= und die Rückreise besonders berechnet.
Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese für
voll angenommen; bei größeren Entfermungen wird das Meilengeld nach
Viertelmeilen vergütet und eine angefangene Viertelmeile für voll an-
genommen.
Haben in besonderen Fällen für die ganze Reise nachweislich
höhere Fuhrkosten, als die vorstehend bestimmten, aufgewendet werden
müssen, so sind dieselben zu vergüten.
II. Kreisthierärzte und Departements-Thierärzte, sofern letztere Reisen inner-
halb ihres kreisthierärztlichen Bezirks zu machen haben, erhalten:
a) an Tagegeldeen . ... 1 Rthlr. 15 Sgr.,
b) an Reisekosten:
für jede Meile auf dem Landwege . .. —. 25
für jede Meile, welche auf der Eisenbahn oder
auf dem Dampfschiffe zurückgelegt werden
ann — 77
Jc) an Nebenkosten ........ —. 15
Im Uebrigen finden die Bestimmungen sub I. Anwendung.
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Für alle von Gerichten oder anderen Behörden ihnen aufgetragenen Ge-
schäfte haben die Medizinalbeamten) soweit sie nicht gemäß §. 1. oder durch be-
reits beslehende besondere Bestimmungen, oder vermöge privatrechtlichen Titels,
! zunentgelllicher Dienstleistung verpflichtet sind, nach folgenden Sätzen zu
iquidiren:
1) Für Abwartung eines Termissss . ... 2 Rthlr.,
und) insofern der Termin über drei Stunden dauert, für
jede solgende ganze oder angefangene Stunne . .. 15 Sgr.
Diese Sätze finden auch Anwendung für die Zuziehung zur münd-
lichen Hauptverhandlung in Untersuchungssachen, und zwar werden die-
selben, wenn die Zuziehung an mehreren Verhandlungstagen stattgefunden
hat, für jeden Tag besonders berechnet.
2) Für die Besichtigung eines Leichnams ohne Obduktion (einschließlich der
thlr.
Terminsgebüh.hhh))rrrr)nnnnnn) .. . . . .. 2 Rthlr
3) Für den Bericht hierüber (zu 2.), falls derselbe nicht sogleich
zu Protokoll gegeben wnnd . ... 1
4) Für die Besichtigung und Obduktion eines Leichnams (ein-
schließlich der Terminsgebüb..h.h.rn . . .. 4
War der Leichnam bereits 6 Wochen oder länger begraben, oder
hatte derselbe 14 Tage oder länger im Wasser gelegen, so sind für die
Besichtigung und Obduktion einschließlich der Terminsgebühr 8 Rthlr.
zu bewilligen.
5) Für den vollständigen Obduktionsbericht 2—6 Rthlr.
6) Für