Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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c) bei Reisen auf der Eisenbahn oder dem Dampf- 
schiffe für Ab- und Zugang zusammen — Rthlr. 20 Sgr. 
Die Reisekosten, einschließlich der Nebenkosten, werden für die 
Hin= und die Rückreise besonders berechnet. 
Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese für 
voll angenommen; bei größeren Entfermungen wird das Meilengeld nach 
Viertelmeilen vergütet und eine angefangene Viertelmeile für voll an- 
genommen. 
Haben in besonderen Fällen für die ganze Reise nachweislich 
höhere Fuhrkosten, als die vorstehend bestimmten, aufgewendet werden 
müssen, so sind dieselben zu vergüten. 
II. Kreisthierärzte und Departements-Thierärzte, sofern letztere Reisen inner- 
halb ihres kreisthierärztlichen Bezirks zu machen haben, erhalten: 
a) an Tagegeldeen . ... 1 Rthlr. 15 Sgr., 
b) an Reisekosten: 
für jede Meile auf dem Landwege . .. —. 25 
für jede Meile, welche auf der Eisenbahn oder 
auf dem Dampfschiffe zurückgelegt werden 
ann — 77 
Jc) an Nebenkosten ........ —. 15 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen sub I. Anwendung. 
P. 3 
Für alle von Gerichten oder anderen Behörden ihnen aufgetragenen Ge- 
schäfte haben die Medizinalbeamten) soweit sie nicht gemäß §. 1. oder durch be- 
reits beslehende besondere Bestimmungen, oder vermöge privatrechtlichen Titels, 
! zunentgelllicher Dienstleistung verpflichtet sind, nach folgenden Sätzen zu 
iquidiren: 
1) Für Abwartung eines Termissss . ... 2 Rthlr., 
und) insofern der Termin über drei Stunden dauert, für 
jede solgende ganze oder angefangene Stunne . .. 15 Sgr. 
Diese Sätze finden auch Anwendung für die Zuziehung zur münd- 
lichen Hauptverhandlung in Untersuchungssachen, und zwar werden die- 
selben, wenn die Zuziehung an mehreren Verhandlungstagen stattgefunden 
hat, für jeden Tag besonders berechnet. 
2) Für die Besichtigung eines Leichnams ohne Obduktion (einschließlich der 
thlr. 
Terminsgebüh.hhh))rrrr)nnnnnn) .. . . . .. 2 Rthlr 
3) Für den Bericht hierüber (zu 2.), falls derselbe nicht sogleich 
zu Protokoll gegeben wnnd . ... 1 
4) Für die Besichtigung und Obduktion eines Leichnams (ein- 
schließlich der Terminsgebüb..h.h.rn . . .. 4 
War der Leichnam bereits 6 Wochen oder länger begraben, oder 
hatte derselbe 14 Tage oder länger im Wasser gelegen, so sind für die 
Besichtigung und Obduktion einschließlich der Terminsgebühr 8 Rthlr. 
zu bewilligen. 
5) Für den vollständigen Obduktionsbericht 2—6 Rthlr. 
6) Für
	        
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