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Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, und deshalb in den Ruhe-
stand versetzt wird.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder
sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus
Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die
Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
Bei Staatsministern, welche aus dem Staatsdienste ausscheiden, ist ein-
getretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension.
. 2.
Die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellten
Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe dieses Gesetzes nur
dann, wenn sie eine in den Besoldungsetats aufgeführte Stelle bekleiden.
Es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer
Versetzung in den Ruhestand eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz
bestimmten Sätze bewilligt werden.
F. 3.
Die bei den Auseinandersetzungsbehörden beschäftigten Oekonomiekommis-
sarien und Feldmesser, sowie die bei Landesmeliorationen beschäftigten Wiesen-
bautechniker und Wiesenbaumeister haben nur insoweit einen Anspruch auf Pension,
als ihnen ein solcher durch den Departementschef besonders beigelegt worden ist.
Wie vielen dieser Beamten und nach welchen Diensteinkommensätzen die
Pensionsberechtigung beigelegt werden darf, wird durch den Staatshaushalts- Etat
bestimmt. Für jetzt bewendet es bei den hierüber durch Königliche Erlasse gege-
benen Vorschriften. 4
Das gegenwärtige Gesetz sindet auch auf die Oberwachtmeister und Gen-
darmen der Landgendarmerie Anwendungj dagegen erfolgt die Pensionirung der
Offiziere der Landgendarmerie nach den für die Offiziere des Reichsheeres gelten-
den Vorschriften.
g. 5
Beamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte
nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche ausdrücklich nur auf eine be-
stimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vorübergehendes Geschäft angenom-
*“ rmerben erwerben keinen Anspruch auf Pension nach den Bestimmungen
ieses Gesetzes.
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und Kräfte
eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, entscheidet mit Ausschluß des
Rechtsweges die dem Beamten vorgesetzte Dienstbehörde.
F. 6.
Auf die Lehrer an den Universitäten ist dieses Gesetz nicht anwendbar.
Dagegen sind die Bestimmungen desselben anzuwenden auf alle Lehrer und
Beamten an Gymnasien, Progymnasien, Realschulen, SchullehrerSeminarien,
Taubstummen. und Blindenanstalten, Kunst= und höheren Bürgerschulen. -
(Nr. 7987.) — lu-