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4) Das gesammte zur Berechnung zu ziehende Diensteinkommen einer Stelle
darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen Dienstkategorie,
zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen.
Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder
Besoldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem betreffenden
Beamten in früherer Stellung bezogenen Diensteinkommens demselben
mit Pensionsberechtigung gewährt find, zur vollen Anrechnung.
5) Wenn das nach den Bestimmungen dieses Paragraphen ermittelte Ein-
kommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Rthlr. beträgt, wird
von dem überschießenden Betrag nur die Hälfte in Anrechnung gebracht.
g. 11.
Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Diensteinkommen ver-
bundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens Ein Jahr lang bezogen
hat, erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein Amt von geringerem
Diensteinkommen nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag
erfolgt oder als Strafe auf Grund des §. 16. des Gesetzes, betreffend die Dienst-
vergehen der nicht richterlichen Beamten u. s. w., vom 21. Juli 1852. (Gesetz-
Samml. S. 465.), oder des F. 1. des Oesetes, betreffend einige Abänderungen
des Gesetzes über die Dienstvergehen der Richter vom 7. Mai 1851. u. s. w.,
vom 22. März 1856. (Gesetz= Samml. S. 201.) gegen ihn verhängt ist, bei
seiner Versetzung in den Ruhestand eine nach Maßgabe des früheren höheren
Diensteinkommens unter Berücksichtigung der gesammten Dienstzeit berechnete
Pension; jedoch soll die gesammte Pension das letzte pensionsberechtigte Dienst-
einkommen nicht übersteigen.
F. 12.
Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen be-
gründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle
als Nebenamt bleibend verliehen ist.
C. 13.
Die Dienstzeit wird vom Tage der Ableistung des Diensteides gerechnet.
Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach dem Zeit-
punkte seines Eintritts in den Staatödienst stattgefunden hat, so wird die Dienst-
zeit von diesem Zeitpunkte an gercchnet.
K. 14.
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung,
während welcher ein Beamter:
1) unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestand nach Maßgabe
der Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852. J. 87. Nr. 2. (Gesetz-
Samml. S. 465.), der Erlasse vom 14. Juni 1848. (Gesetz= Samml.
S. 153.) und 24. Oktober 1848. (Gesetz. Samml. S. 338.) und der
Verordnung vom 23. September 1867. §. 1. Nr. 4. (Gesetz= Samml.
S. 1619.)) oder
Xr. 7987 2) im