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KP. 19.
Mit Königlicher Genehmigung kann zukünftig bei der Anstellung nach
Maßgabe der Bestimmungen in den IF. 13. bis 18. zugesichert und bei den jetzt
bereits Angestellten angerechnet werden:
1) die Zeit, während welcher ein Beamter
a) sei es im In, oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt,
im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste, im ständischen Dienste,
oder im Dienste elner landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung
sich befunden, oder
b) im Dienste eines fremden Staates gestanden hat;
2) die Zeit praktischer Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes, insofern
und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem
unmittelbaren Staatsamte herkömmlich war.
Die Anrechnung der unter 1. erwähnten Beschäftigung muß erfolgen bei
denjenigen Beamten, welche mit den im Jahre 1866. erworbenen Landestheilen
in den unmittelbaren Staatsdienst übernommen worden sind, sofern dieselben auf
diese Anrechnung nach den bis dahin für sie maßgebenden Pensionsvorschriften
einen Rechtsanspruch hatten.
K. 20.
Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhe-
stand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vor-
gesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den
camten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen.
Inwieweit noch andere Beweismittel zu erfordern, oder der Erklärung
der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind,
hängt von dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden
Behörde ab.
G. 21.
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage
eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt durch
den Departeinents-Chef. Bei denjenigen Beamten, welche durch den König zu
ihren Aemtern ernannt worden sind, ist die Genehmigung des Königs zur Ver-
setzung in den Ruhestand erforderlich.
(. 22.
Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem Beamten bei
seiner Versetzung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch den Departements-Chef
in Gemeinschaft mit dem Finanzminister.
g. 23.
Gegen diese Entscheidung (F. 22.) steht dem Beamten nur die Beschreitung
des Rechtsweges nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des
Rechtsweges, vom 24. Mai 1861. (Gesetz Samml. S. 241.) offen.
Jahrgang 1872. (Nr. 7987.) *37 . 24.