Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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. 24. 
Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder 
mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt 
wird, mit dem Ablauf des Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in 
welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand 
und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (S. 22.) bekannt gemacht 
worden ist. 25 
rl 
Die Pensionen werden monatlich im Voraus gezahlt. 
g. 26. 
Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten noch ver- 
pfändet werden. 
In Ansehung der Beschlagnahme der Pensionen bleiben die bestehenden 
Bestimmungen in Kraft. Kr 
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 
1) wenn ein Pensionair das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger 
Wiedererlangung desselben; 
2) wenn und so lange ein Pensionair im Reichs- oder Staatsdienste ein 
Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Dienst. 
einkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem 
Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens übersteigt. 
g. 28. 
Ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung 
des unmittelbaren Staatsdienstes wieder eingetreten ist (F. 27. Nr. 2.), erwirbt 
für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung 
einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der 
neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension nur dann, wenn 
die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat. 
Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt bis auf 
Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früher bezogenen 
Pension hinweg. 
Dasselbe gilt, wenn ein Pensionair im Deutschen Reichsdienste eine Pen- 
sion erdient. g. 20 
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund 
der Bestimmungen in den §§. 27. und 28. tritt mit dem Beginn desjenigen 
Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich ziehende 
Ereigniß folgt. 
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs- oder im Staats- 
dienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung wird die Pension 
für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom 
siebenten Monate ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen 
Betrage gewährt. g. z0
	        
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