— 274 —
. 24.
Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder
mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt
wird, mit dem Ablauf des Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in
welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand
und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (S. 22.) bekannt gemacht
worden ist. 25
rl
Die Pensionen werden monatlich im Voraus gezahlt.
g. 26.
Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten noch ver-
pfändet werden.
In Ansehung der Beschlagnahme der Pensionen bleiben die bestehenden
Bestimmungen in Kraft. Kr
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:
1) wenn ein Pensionair das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger
Wiedererlangung desselben;
2) wenn und so lange ein Pensionair im Reichs- oder Staatsdienste ein
Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Dienst.
einkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem
Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens übersteigt.
g. 28.
Ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung
des unmittelbaren Staatsdienstes wieder eingetreten ist (F. 27. Nr. 2.), erwirbt
für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung
einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der
neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension nur dann, wenn
die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.
Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt bis auf
Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früher bezogenen
Pension hinweg.
Dasselbe gilt, wenn ein Pensionair im Deutschen Reichsdienste eine Pen-
sion erdient. g. 20
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund
der Bestimmungen in den §§. 27. und 28. tritt mit dem Beginn desjenigen
Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich ziehende
Ereigniß folgt.
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs- oder im Staats-
dienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung wird die Pension
für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom
siebenten Monate ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen
Betrage gewährt. g. z0