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Dieses Vorrecht muß innerhalb einer Präklusivfrist von 4 Wochen, vom
Tage der Bekanntmachung durch die Gesellschaftsblätter an gerechnet, ausgeübt
werden) widrigenfalls daele erlischt. Unter dem Nennwerthe dürfen Aktien
nicht begeben werden.
S. 9.
An Stelle von Interimsscheinen, Aktien, Dividendenscheinen und Talons,
welche durch Beschädigungen ungeeignet für den Verkehr geworden sind, gleich-
wohl aber die wesentlichen Merkmale der Echtheit noch unzweifelhaft erkennen
lassen, ist die Direktion ermächtigt, gegen Auslieferung dieser beschädigten Papiere
auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszugeben. Für vollständig
unbrauchbar gewordene oder verloren gegangene Interimsscheine und Aktien
können nur auf Grund der durch den Eigenthümer veranlaßten gerichtlichen
Mortifikation derselben neue Interimsscheine resp. Aktien verabreicht werden.
Dividendenscheine werden nicht amortisirt, verfallen vielmehr, wenn sie
nicht innerhalb vier Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet,
in welchem sie fällig geworden sind, erhoben werden, zu Gunsten der Gesellschaft.
Wird der Verlust der Dividendenscheine jedoch innerhalb dieser vier Jahre
bei der Direktion angemeldet und glaubhaft nachgewiesen, so kann nach Ablauf
dieser Frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin zur Einlösung nicht prä-
sentirten Dividendenscheine ausgezahlt werden.
Ebensowenig werden vollständig unbrauchbar gewordene resp. verloren
gegangene Talons gerichtlich amortisirt. Wird von dem Inhaber der Aktie vor
Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verabreichung derselben an den
Präsentanten des Talons widersprochen, von letzterem jedoch diese gefordert,
so erfolgt die Aushändigung erst nach vollständiger Erledigung der streitigen
Ansprüche.
Kann ein Talon nicht eingereicht werden, so sind dem Inhaber der be-
treffenden Aktie nach Ablauf des Zahlungstages des dritten der Dividenden-
scheine, welche auf den Talon zu empfangen waren, diese Dividendenscheine zu
verabfolgen. Der Besitz des betreffenden Talons gewährt alsdann kein Recht
auf Empfang der Dividendenscheine.
C. 10.
Die Aktionaire haben in Ansehung ihrer Verpflichtungen gegen die Bank,
sowie in Beziehung ihrer Streitigkeiten mit derselben den Gerichtsskand vor dem
Stadtgericht in Breslau zu nehmen. Sie haben daher eintretenden Falles eine
Person oder ein Handlungshaus am Orte dieses Gerichts zu bezeichnen, an welche
gerichtliche Insinuationen rechtsgültig erfolgen können.
In Ermangelung jeder derarligen Bezeichnung greifen die gesetzlichen Be-
stimmungen Platz.
Dritter