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Bei Berechnung des Betrages der Forderungen wird der Zinssatz dersel-
ben, wenn sich kein höherer herausstellt, auf fünf Prozent, und der Rückstand
der Zinsen, soweit deren Berichtigung nicht glaubhaft nachgewiesen worden ist,
auf acht Jahre angenommen.
K. 14.
Ländlicher Grundbesitz kann bis zu : des auf Grund von Taxen durch
landschaftliche Behörden festgestellten Werthes beliehen werden. Die Beleihung
desselben ist auch ohne diese Taxen zulässig, wenn der Kapitalsbetrag des Dar-
lehns einschließlich der vorangehenden Verpflichtungen
1) bei Liegenschaften ohne Gebäude den 20fachen Betrag des jährlichen
Reinertrages,
2) bei Liegenschaften mit Gebäuden die Summe
a) des 24 fachen Betrages des jährlichen Reinertrages der Liegenschaft,
b) des 10 fachen Betrages des jährlichen Nutzungswerthes der steuerpflich-
tigen Gebäude,
zu welchen die als Unterpfand haftenden Liegenschaften und Gebäude Behufs
Veranlagung zur Grund. resp. Gebäudesteuer in Gemäßheit der Gesetze vom
21. Mai 1861. abgeschätzt worden sind — abzüglich des 20fachen Betrages der
Steuern und Abgaben an den Staat, die Gutsherrschaft, die Kirche, Pfarre,
Küsterei und Schule — nicht übersteigen. Den Abgaben sind zuzurechnen:
Renten und Leistungen, Meliorationszinsen und der prioritätische Kanon bei
ursprünglich zu Erbpacht oder Erbzins ausgegebenen Grundstücken.
Städtischer Grundbesitz kann beliehen werden, wenn der Kapitalsbetrag des
Darlehns einschließlich etwaiger vorangehender Verpflichtungen innerhalb des
10fachen Betrages des vorbezeichneten Gebäudesteuer-Nutzungswerthes verbleibt.
K. 15.
Die Gebäulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befin-
den und bei Feststellung der Beleihungsgrenze in Rechnung gestellt sind, müssen
gegen Feuersgefahr bei einer der Bank genehmen Gesellschaft versichert sein und
die Brandentschädigungsgelder mit verpfändet werden.
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G. 16.
Die Gewährung der Darlehne erfolgt in Pfandbriefen, deren Verkauf
die Bank gegen Provision auf Wunsch des Darlehnsempfängers übernimmt.
Beim Abschluß des Darlehns hat der Empfänger außer den gewöhnlichen
Kosten eine in jedem einzelnen Falle festzusetzende Abschlußprovision zu entrichten,
deren Höhe sich nach dem Betrage des Darlehns richtet, jedoch 14 Prozent des
letzteren nicht übersteigen darf.
Darlehne unter 500 Thaler werden nicht gewährt. g. in