Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 17. 
Die Tilgung der Darlehne geschieht im Wege der Amortisation. Eine 
bioisnes * Fiiche Rückzahlung des Darlehns ist jedoch dabei nicht aus- 
geschlossen (F. 19.). 
Von dem Darlehnsnehmer ist neben den Zinsen und der zur Tilgung des 
Darlehns bestimmten Amortisationsquote ein Beitrag zu den jährlichen Verwal- 
tungskosten zu zahlen (F. 21.). 
K. 18. 
Die Zinsen dürfen in keinem höheren Betrage stipulirt werden, als den 
die auf die Valuta gegebenen Pfandbriefe tragen. Die Verzinsung beginnt mit 
dem Tage, von welchem ab die als Darlehns-Valuta ausgerelchten Pfandbriefe 
verzinslich sind. Die vereinbarten Zinsen werden ohne Rückficht auf die fort- 
schreitende Amortisation bis zur Beendigung derselben von der ganzen ursprüng- 
lichen Darlehnssumme und zwar vierteljährlich gezahlt. Der auf den bereits 
amortisirten Theil des Darlehns fallende Betrag derselben wird zur Amortisa- 
tion mit verwendet. 
- Nurweibestimmte,bieHöhevonfüankozentnichtübersteigenbesinsi 
sätze, welche der Verwaltungsrath festsetzt, dürfen zur Anwendung gebracht werden. 
Die Ausgäbe der Pfandbriefe zu einem anderen Zinssatze kann nur mit mini- 
sterieller Genehmigung erfolgen. 
K. 19. 
Die Höhe der gleichzeitig mit den Zinsen zu entrichtenden Amortisations. 
3 darf jährlich niemals weniger als : Prozent der Darlehnssumme betragen. 
ußerdem ist der Darlehnsempfänger berechtigt, die Amortisation durch freiwillige 
Zuzahlung zu verstärken, sowie das Darlehn, insoweit es noch nicht amortisirt 
ist, gänglich zu tilgen. Diese Rückzahlungen können nur in den Zinsterminen 
und mindestens in dem Betrage eines Pfandbriefes geleistet werden, unterliegen 
jedoch jedesmal der vorherigen Vereinbarung mit der Bank. Freigestellt bleibt 
es dabei dem Derlehngeinpfänger diese Sahungen in Pfandbriefen zu leisten, 
doch müssen letztere zu denselben Serien (g. 20.) gehören, wie die für die betref- 
fende Hypothek ausgefertigten Pfandbriefe. 
enn der dritte Theil des dargeliehenen Kapitals amortisirt ist, wird die 
Bank auf Antrag des Darlehnsempfängers über den amortisirten Betrag 
löschungsfähige Quittung ertheilen und die Zinsen nach Maßgabe des gezahlten 
Theils des Kapilals herabsetzen. 
Ueber diesen Theil des Darlehns kann demnächst der Darlehnsempfänger 
durch Cession verfügen, dem restirenden Theil des Darlehns muß jedoch die 
Priorität vorbehalten bleiben. 
g. 20. 
Für jedes Darlehn wird ein besonderes Amortisationskonto gebildet und 
am Schluß des Jahres dem Darlehnsschuldner eine Abschrift dieses Kontos zu- 
gefertigt. Reklamationen gegen die Richtigkeit des Kontos müssen innerhalb 
(Nr. 7994.) eines
	        
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