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Bestimmungen,
betreffend
die 44 prozentige Anleihe der Koͤniglichen Residenzstadt Hannover.
1) Behufs allmäliger Tilgung der Anleihe wird von dem auf die Auf-
nahme der Anleihe folgenden Jahre an jährlich mindestens Ein Prozent
des Gesammtbetrages der Anleihe unter Hinzurechnung der durch die
Tilgung ersparten Zinsen verwandt.
2) Die vollständige Tilgung der Anleihe wird durch die vorbemerkten Til-
gungsmittel im Verlaufe von 39 Jahren beschafft.
3) Die Tilgung geschieht durch Ankauf oder Ausloosung der Obligationen.
4) Die Reihenfolge, in welcher die Obligationen, sofern und insoweit die
Tilgung nicht durch Ankauf geschieht, nach Maßgabe der jedesmaligen
Tilgungsmittel zur Einlösung kommen, wird alljährlich im Monate
.......... und zwar zuerst im. 187. durch eine Aus-
loosung bestimmt, welche unter Zuziehung eines Notars vorgenommen
werden soll.
5) Die Ergebnisse der Ausloosung — die Buchstaben, Nummern und
Kapitalbeträge der gezogenen Obligationen — werden jedesmal vor Ab-
lauf des Monatss in dem Hannoverschen Amtsblatte, im
Staatsanzeiger und in mindestens einer hier erscheinenden Zeitung bekannt
gemacht und sollen nach Verlauf von sechs Monaten, jedesmal an dem
darauf folgenden die in den betreffenden Obligationen ver-
brieften Kapitale im vollen Kennwerthe von unserer Kämmereikasse an
den Inhöber der Obligationen mit den laufenden Zinsen zurückgezahlt
werden.
Mit dem Rückzahlungstermine treten die Obligationen außer Verzinsung.
Bei der Rückzahlung sind die noch nicht fällig gewordenen Zinskupons
sammt Talons mit den Obligationen einzuliefern) widrigenfalls die Be-
träge jener Kupons an den Kapitalien gekürzt werden.
7) Sofern und sowelt in einem oder dem anderen Jahre die Tilgung mit-
telst Ankaufs von Obligationen bewirkt werden sollte, wird darüber in
gleicher Weise eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen,) wie solche für
den Fall der Ausloosung sub Nr. 5. vorgesehen ist.
8) Mit den Obligationen werden Zinskupons für zehn Fälligkeitstermine
und Talons ausgegeben.
9) Gegen Rücklieferung der Talons werden nach Ablauf der jedesmal aus-
gegebenen Zinskupons neue Zinskupons und ein neuer Talon ausgegeben
werden.
Es können jedoch die Zinskupons und der neue Talon auch gegen
Vorzeigung der Obligation in Empfang genommen werden.
(Nr. 8001.) Ge-
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