Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 336 — 
Geschieht dies, so verliert dadurch der bereits ausgegebene Talon 
alle Wirksamkeit. Es muß jedoch in diesem Falle über den Empfang 
der Zinskupons und des Talons eine besondere öffentlich beglaubigte 
Quittung ausgestellt werden. 
Sind aber schon vor der Beibringung der Obligation die neuen 
Zinskupons und der neue Talon gegen Ehlieserung. des früheren Talons 
verabfolgt, so findet die Ausgabe von neuen Kupons und einem neuen 
Talon auf die Obligation für das Mal nicht statt. 
Wird das Kapital gekündigt oder von der Kämmereikasse eingelöst, 
so verliert der Talon) welcher zu der Obligation ausgefertigt ist, seine 
Wirksamkeit, auch wenn er nicht mit der Obligation eingeliefert wer- 
den sollte. 
10) Zinsen von Obligationen, deren Erhebung bis zum letzten Dezember des 
vierten nach dem in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungstage 
folgenden Kalenderjahres nicht Elcheben ist (cfr. I# 3. und 5. des 
Hannoverschen Gesetzes vom 22. September 1850., die Verjährung per- 
sönlicher Klagen und die Einführung kurzer Verjährungsfristen für die- 
selben betreffend), verfallen zum Vortheile unserer Kämmereikasse. 
Hannover, den een 18.. 
Der Magistrat der Königlichnn Der Wortführer des Bürger- 
Residenzstadt. vorsteher-Kollegiums. 
1. Zinskupon 
zur 
Obligation der Königlichen Residenzstadt Hannover 
Littr. *e- X ni-ise 
über 
Thaler Kurant. 
Am . . . . . . . . . . . ... empfängt Inhaber dieses an halbjährigen Zinsen zu 
43 Proient aus unserer Kämmereikasse .. . . .. Thaler .. Groschen .. Pfennige. 
Dieser Kupon wird unguͤltig, wenn der Betrag nicht innerhalb vier Jahren 
nach dem Ablaufe des Kalenderjahres seiner Fälligkeit erhoben wird. 
Hannover, den een ... 18. 
Der Magistrat der Königlichen Der Wortführer des Bürger- 
Residenzstadt. vorsteher-Kollegiums. 
Ta-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.