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Geschieht dies, so verliert dadurch der bereits ausgegebene Talon
alle Wirksamkeit. Es muß jedoch in diesem Falle über den Empfang
der Zinskupons und des Talons eine besondere öffentlich beglaubigte
Quittung ausgestellt werden.
Sind aber schon vor der Beibringung der Obligation die neuen
Zinskupons und der neue Talon gegen Ehlieserung. des früheren Talons
verabfolgt, so findet die Ausgabe von neuen Kupons und einem neuen
Talon auf die Obligation für das Mal nicht statt.
Wird das Kapital gekündigt oder von der Kämmereikasse eingelöst,
so verliert der Talon) welcher zu der Obligation ausgefertigt ist, seine
Wirksamkeit, auch wenn er nicht mit der Obligation eingeliefert wer-
den sollte.
10) Zinsen von Obligationen, deren Erhebung bis zum letzten Dezember des
vierten nach dem in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungstage
folgenden Kalenderjahres nicht Elcheben ist (cfr. I# 3. und 5. des
Hannoverschen Gesetzes vom 22. September 1850., die Verjährung per-
sönlicher Klagen und die Einführung kurzer Verjährungsfristen für die-
selben betreffend), verfallen zum Vortheile unserer Kämmereikasse.
Hannover, den een 18..
Der Magistrat der Königlichnn Der Wortführer des Bürger-
Residenzstadt. vorsteher-Kollegiums.
1. Zinskupon
zur
Obligation der Königlichen Residenzstadt Hannover
Littr. *e- X ni-ise
über
Thaler Kurant.
Am . . . . . . . . . . . ... empfängt Inhaber dieses an halbjährigen Zinsen zu
43 Proient aus unserer Kämmereikasse .. . . .. Thaler .. Groschen .. Pfennige.
Dieser Kupon wird unguͤltig, wenn der Betrag nicht innerhalb vier Jahren
nach dem Ablaufe des Kalenderjahres seiner Fälligkeit erhoben wird.
Hannover, den een ... 18.
Der Magistrat der Königlichen Der Wortführer des Bürger-
Residenzstadt. vorsteher-Kollegiums.
Ta-