Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr.  8003.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  März  1872.,  betreffend  die  geschäftsmäßige  Bezeichnung
  des  Bandes  zu  den  durch  die  Allerhöchste  Order  vom  22.  Juli
1871.  (Gesetz  Samml.  S.  105.)  gestifteten  Dekorationen.

J.  bestimme  hierdurch,  daß  das  zu  den  unterm  22.  Juli  v.  J.  von  Mir
gestifteten  Dekorationen  gebörige  Band  im  Geschäftsverkehr  fortan  als  „Erinnerungs.
band“  zu  bezeichnen  ist.

Sie  haben  hiernach  das  Weitere  bekannt  zu  machen.

Verlin,  den  30.  März  1872.

Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Präsidenten  des  Staatsministeriums.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  ghedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hefbuchdruckerel
(R.  v.  Decker)!.