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S. 5.
Auf Grund der geführten Beweise hat das Gericht die Todeserklärung
des Vermißten durch Erkenntniß auszusprechen, ohne daß es einer öffentlichen
Vorladung des Vermißten und sonstiger Förmlichkelten des Verfahrens bedarf.
K. 6.
Für das Verfahren einschließlich des Erkenntnisses kommen Gerichts-
gebühren und Stempel nicht zum Ansatz.
Wi
Ist der Vermißte durch Erkenntniß für todt erklärt, so gilt der letzte Juni
des Jahres 1871. als sein Todestag. , «
In dem Erkenntniß, durch welches die Todeserklärung ausgesprochen wird,
ist anzugeben, daß dieser Tag als der Todestag anzusehen ist.
KG. 8.
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln wird das die Todes-
erklärung aussprechende Erkenntniß in öffentlicher Sitzung verkündet. Der Tag
der Verkündung wird als der Tag der definitiven Einweisung der Erben in den
Besitz des Nachlasses des Vermißten angesehen. Die Erbfolge richtet sich jedoch
nach dem in dem Erkenntniß (. 7.) angegebenen Tage.
Der Ehegalte des Vermißten ist befugt, auf Grund des Erkenntnisses die
Trennung der Ehe durch den Beamten des Cidilstandes aussprechen zu lassen.
S. 9.
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht alleln die zum fech-
tenden Stande gehörenden Militairpersonen, sondern auch alle diejenigen, welche
in einem Amts- oder Dienstverhältniß oder zu Zwecken freiwilliger Hülfsleistung
sich bei den Truppen befunden haben.
§. 10.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1872. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift unbd beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. April 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk.
(Nr. 8005,)