Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8005.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Maͤrz 1872., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee 
von Schwaneberg im Kreise Wanzleben, Regierungsbezirks Magdeburg, 
nach der Magdeburg. Eislebener Staats- Chaussee in der Richtung auf 
Altenweddingen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis- 
Chaussee im Kreise Wanzleben, Regierungsbezirks Magdeburg, von Schwaneberg 
nach der Magdeburg- Eislebener Staats-Chaussee in der Richtung auf Alten- 
weddingen genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Wanzleben das 
Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen 
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach 
Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf 
diese Straße. Zugleich bestimme Ich, daß die dem Chausseegeld--Tarife vom 
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver- 
gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 6. März 1872. ç 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Nr. 8006.) Statut des Tschieferschen Deichverbandes. Vom 11. März 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der rechts- 
seitigen Oderniederung in der Feldmark Tschiefer Behufs der gemeinsamen 
Normalisirung und Unterhaltung der im Dorfe Tschiefer, sowie unter= und ober- 
halb desselben belegenen Deichstücke gegen die Ueberschwemmung der Oder zu 
einem Deichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene 
Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund der 
§#. 11. und 15. des Hestes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. 
(Geset Samml. für 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der 
Benennung: 
„Tschieferscher Deichverband-, 
und ertheilen demselben das nachstehende Statut. 
(Nr. 8005—8006.) 47* s. 1.
	        
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