— 343 —
(Nr. 8005.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Maͤrz 1872., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee
von Schwaneberg im Kreise Wanzleben, Regierungsbezirks Magdeburg,
nach der Magdeburg. Eislebener Staats- Chaussee in der Richtung auf
Altenweddingen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee im Kreise Wanzleben, Regierungsbezirks Magdeburg, von Schwaneberg
nach der Magdeburg- Eislebener Staats-Chaussee in der Richtung auf Alten-
weddingen genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Wanzleben das
Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf
diese Straße. Zugleich bestimme Ich, daß die dem Chausseegeld--Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver-
gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 6. März 1872. ç
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 8006.) Statut des Tschieferschen Deichverbandes. Vom 11. März 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der rechts-
seitigen Oderniederung in der Feldmark Tschiefer Behufs der gemeinsamen
Normalisirung und Unterhaltung der im Dorfe Tschiefer, sowie unter= und ober-
halb desselben belegenen Deichstücke gegen die Ueberschwemmung der Oder zu
einem Deichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene
Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund der
§#. 11. und 15. des Hestes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848.
(Geset Samml. für 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der
Benennung:
„Tschieferscher Deichverband-,
und ertheilen demselben das nachstehende Statut.
(Nr. 8005—8006.) 47* s. 1.