Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Umfang 
und Zw 
aus dem von dem Baumeister Schlichting im Oktober und November 1868. 
des De 
— 344 — 
S. 1. 
In der auf dem rechten Ufer der Oder belegenen Niederung, welche, wie 
verkandes. angefertigten Generalplane ersichtlich ist, durch drei bereits bestehende, von natür- 
lichen wasserfreien Höhen unterbrochene Deichabschnitte, nämlich: 
den sogenannten Lugendeich von Station 36. bis 49. 
den - Deich im Dorfe von - 56. - 80., 
und den langen Deich v0o 76. 131., 
Schutz gegen das Hochwasser der Oder erhält, werden die Eigenthümer aller 
bereits eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, soweit sie ohne Ver- 
wallung bei den bekannten höchsten Wasserständen der Ueberschwemmung durch 
die Oder unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Freistadt, Regierungsbezirk Liegnitz. 
i. 
Dem Deichverbande liegt ob, die im 8. 1. bezeichneten, durch natürliche 
Anhöhen unterbrochenen Deichabschnitte zu normalisiren und zu unterhalten und 
deren Berlängerung bis an die ausreichend hohen Punkte der wasserfreien Höhen 
u bewirken. " 
Die Ausführung der Neu- und Normalisirungsbauten erfolgt nach Maß- 
gabe des vom Regierungs= und Baurath Bergmann in hiegn unterm 
26. Januar 1869. aufgestellten Meliorationsplanes, sowie dessen Nachtrages 
vom 27. August 1869.) wie diese bei der Prüfung durch die Staatsverwal- 
tungsbehörden festgestellt sind. 
Sollten sich im Laufe der Bauausführung Abweichungen von der 
ursprünglich genehmigten Deichlinie als wünschenswerth oder nothwendig heraus- 
stellen, so bleibt an den betreffenden Punkten die nähere Feststellung der Bau- 
linie auf den Antrag des Deichamtes den Staatsverwaltungsbehörden vor- 
behalten. 
ß Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nothwendig wird, so 
hat der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere 
Verpflichtete. S 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben anulegin und zu unter- 
halten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung schäd- 
liche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Hauptgräben. 
darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Privatpersonen 
weder aufgestaut noch abgeleitet werden. Dagegen hat jeder Grundbesitzer der 
Niederung das Recht, die Aufnahme des Waslers, dessen er sich entledigen 
will, in die Hauptgräben zu verlangen. Die Zuleitung muß aber an den vom 
Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkten geschehen. « 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der nach 
den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. .4
	        
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