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(Nr. 8021.) Allerhöchster Erlaß vom 20. März 1872., betreffend die Verleihung des Rechts
zur Erhebung des Chausseegeldes auf mehreren Kreis-Chausseen im Kreise
Pr. Eylau, Regierungsbezirk Königsberg.
N#em Ich durch Meinen Erlaß vom 15. Mai 1868. den Bau der Chausseen
im Kreise Pr. Eylau, Regierungsbezirk Königsberg, 1) von Wolfskrug über
Creuzburg nach dem Babrbof Wittenberg und weiter bis zur Warschauer Straße,
2) von Rossitten über Penken bis zur Warschauer Straße, 3) von Liebenau
über Uderwangen und Vierzighuben bis zur Warschauer Straße, 4) von Lands-
berg über Finken bis zur Braunsberger Kreisgrenze in der Richtung auf Mehlsack
5) von Landsberg über Klein--Steegen bis zur Heiligenbeiler Kreisgrenze in der
Richtung auf Lichtenfeld, 6) von Glautienen über Sollnicken bis zur Kreisgrenze
in der Richtung auf Kobbelbude, 7) von Pr. Eylau bis zur Friedlander Kreis-
renze bei Rappeln in der Richtung auf Domnau, 8) von Reddenau bis zur
Fu Kreisgrenze in der Richtung auf Bartenstein, 9) von Görken nach
r. Ehlau, gerchmigt habe, will Ich in Verfolg Meines Erlasses von demselben
Tage (Gesetz Samml. von 1868. S. 556.) dem genannten Kreise gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei= Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20. März 1872.
Wilhelm.
Gr. v. Itzen plitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Tr. 8022.)