Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 403 — 
(Nr. 8022.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Pr. Eylauer Kreises im Betrage von 223,000 Thalern, V. Emission. 
Vom 20. März 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2#c. 
Nachdem von den Kreisständen des Pr. Eylauer Kreises auf dem Kreistage 
vom 30. August 1871. beschlossen worden, die zur unbehinderten Ausführun 
der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel, nac 
Aufnahme der Anleihen von 80,000 Thalern, 25,000 Thalern, 100,000 Thalern 
und 50,000 Thalern (Gesetz Samml. von 1865. S. 187., Gesetz= Samml. von 
1867 S. 301., Gesetz= Samml. von 1868. S. 557. und Gesetz Samml. von 
1870. S. 385.), im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lau- 
tende, init Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen 
zu dem angenommenen Betrage von 223,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da 
sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu 
erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
ur Ausstellung von Obligationen bis zum Betrage von 223,000 Thalern, in Buch- 
aben: Zwei Hundert drei und zwanzig Tausend Thalern) welche in folgenden 
Apoints: 
200,000 Thaler à 500 Thaler, 
20,000 à 100 
3000 à 50 
= 223,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich, vom Jahre 1876. ab, mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des gesammten Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten 
Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen) geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird) ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Tr. 8022) Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.