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I. von jedem Gelenke (je 2 Kluppen) Bretter ....... ... — Sgr. 8Pf.
II. von jedem Gelenke eines Flosses anderen Holzes, wenn
das Gelenk eine Länge hat
a) bis zu 6)6 Meter einschließlictg — » 8 2
b) von 6,s bis 14,8 Meter einschließlich ...... .... 1 - 4
c) über 14, Meter 2 — "„
Bemerkung.
Bei der die Hinterziehung von Wehrabgaben betreffenden Vorschrift des
Alinea 1. §S. 7. des unterm 23. November 1831. genehmigten Regulativs vom
6. Oktober 1831. behält es auch in Zukunft sein Bewenden.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Die vorstehend sub II. normirten Längen des Flößholzes werden jedes-
mal nach dem längsten Stamm, welcher sich im Gelenk befindet,
bemessen.
2) Der Besitzer der Saalmühle zu Caulsdorf ist verpflichtet, Falls der Was-
serstand in der Saale so niedrig ist, daß die Flößer ohne Benutzung des
Mühlengrabenwassers nicht fortukommen vermögen, gegen eine Ver-
gütung von 15 Sgr. für jedes Floß durch Zusetzung des Mühlengrabens
das nöthige Wasser zu beschaffen.
Befreiungen.
Von den Wehrabgaben sind befreit:
1) Holz, welches Staatseigenthum ist, oder für Rechnung des Staats ver-
flößt wird,
2) Brennholzflöße.
Kontrol= Vorschriften.
1) Die Wehrabgaben werden für sämmtliche überfahrene Wehre an einer
Hebestelle und zwar an der Brücke zu Caulsdorf beim Austritt der
Saale aus dem Kreise entrichtet resp. durch den jedesmaligen Einnehmer
der dortigen Fürstlich Schwarzburgisch-Rudolstädtischen Floßzoll-, Brücken-
und Chausseegeld-Hebestelle erhoben.
2) Jeder Flößer ist verpflichtet, entweder eine den Namen des Flößers, die
Anzahl der Flöße und das Datum der Ausstellung enthaltende Beschei-
nigung des Besitzers des dem Einflößungspunkt stromaufwärts nächst-
gelegenen, nicht passirten Wehrs darüber beizubringen, daß das fragliche
Floß erst unterhalb des letzteren in die Saale eingehängt worden sei,
oder sich eine gleiche Bescheinigung über den Einflößungspunkt Seitens
der nächsten Ortsbehörde zu beschaffen und zum Nachweis der Lahl der
überfahrenen Wehre an der Hebestelle vorzulegen. Dies
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