— 411 —
Mit dem Tage) an welchem nach diesen Bekanntmachungen das Kapital
nurrückzuzahlen ist, hört die Verzinsung desselben auf. Gegen Rückzahlung des
Kapitals sind mit der Obligation auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren
Fälligkeitstermine zurückzuliefern; für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag
vom Kapital abgezogen. Der Kapitalbetrag der ausgeloosten Obligationen ver-
fällt zu Gunsten der Stadt, wenn die Abhebung nicht binnen 30 Jahren nach
dem Fälligkeitstermine erfolgt; die Zinsscheine verjähren mit Ablauf des vierten
Kalenderjahres nach dem Jahre ihrer Fälligkeit; die Amortisation derselben ist
unstatthaft. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor
Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kämmereikasse anmeldet und
den stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung
oder nonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der
Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen
Quittung ausgezahlt werden.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Obli-
gationen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Titel 51.
§. 120. ff. bei dem Königlichen Stadt= und Kreisgerichte zu Magdeburg.
Mit dieser Schuldverschreibung sindd halbjährige Zinsscheine aus.
gegeben, die ferneren Zinsscheine werden für vierjährige Perioden ausgegeben
werden.
Die Ausgabe einer neuen Zinsschein- Serie erfolgt bei der Kämmereikasse
gger Alieserung des der älteren Zinsschein-Serie beigedruckten Talons. Beim
erluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsschein-Serie an
7* Iseber der Schuldverschreibung, sofern deren Votzeigung rechtzeitig ge-
en ist.
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet das Gesammtver-
mögen und die Steuerkraft der Stadt.
Magdeburg, den . .ten ... 18.
(Siegel.) (Siegel.)
Der Magistrat der Stadt Die Stadtverordneten.
Magdeburg. Versammlung.
(Eigenhändige Unterschriften.)
Eingetragen Fol. +... Ausgefertigt
OKr. 20#4,) Serie