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übernommen, vielmehr wird der 25- oder 22⅝ fache Betrag derselben, je
nachdem die Abfindung gemäß §. 5. a. oder 5. b. erfolgt, von dem Besitzer
des verpflichteten Grundstücks ummittelbar an den Berechtigten gezahlt.
3) Die Ueberweisung von Abgabenrückständen auf die Rentenbank nach Vor-
schrift des §. 90. des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850. ist unzulässig.
S. S8.
Die nach dem Gesetze vom 26. April 1858. (Gesetz. Samml. S. 273.)
erfolgte Schließung der Rentenbanken steht der Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes nicht im Wege. Jedoch findet die Vermittelung der Rentenbanken nur
bei denjenigen Kapitalablösungen statt, welche bei der zuständigen Auseinander-
setzungsbehorde bis zum 31. Dezember 1873. beantragt werden. Für den Be-
rechtigten geht mit Ablauf dieser Frist die Befugniß, auf Kapitalablösung anzu-
tragen, mit Ausnahme des im folgenden Paragraphen gedachten Falles über-
haupt verloren. r
Bei einer Zerstückelung von Grundslücken sind die Berechtigten zu fordern
befugt, daß ihre Geld- und Roggenrenten, welche nach der Vertheilung unter
4 Thaler, beziehungsweise 2 Neuscheffel Roggen betragen, durch Erlegung des
25fachen Baarbetrages abgelöst werden. Zu diesem Behufe wird der Jahres-
werth der Rente auf die im F. 3. angegebene Weise berechnet.
S. 10
Die Provokation auf Umwandlung (F. 3.) oder Ablösung (§. 4.) Seitens
des Berechtigten muß sich mit Ausnahme des im F. 9. gedachten Falles stets
auf alle Reallasten erstrecken, welche für ihn auf den Grundstücken desselben Ge-
meindeverbandes haften. Sind mit dem Provokaten Grundbesitzer einer andern
Gemeinde zum Natural-Fruchtzehnten oder zu Diensten gemeinschaftlich ver-
pflichtet, so muß der Berechtigte seine Provokation zugleich auch gegen die Grund-
besitzer dieser Gemeinde hinsichtlich aller auf deren Grundstücken für ihn haften-
den Reallasten richten.
Die Provokation auf Umwandlung der Ablösung Seitens des Ver-
pflichteten muß sich auf sämmtliche, seinen Grundstücken gegen alle im §. 2.
bezeichnete Berechtigte obliegende Reallasten erstrecken. Die Zurücknahme einer
angebrachten Provokation ist unzulässig.
S. 11.
In allen Auseinandersttzungs-Angelegenheiten (Gemeinheitstheilungen, Ab-
lösungen und Regulirungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse) steht
die Vertretung und Wahrnehmung der Rechte der im F. 2. gedachten Berech-
tigten den betreffenden ordentlichen Behörden zu.
S. 12.
Sind vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes Festsetzungen, welche
mit demselben nicht im Einklange 1 bereits auf rechtsverbindliche Weise zu
Stande gekommen, so behält es bei denselben sein Bewenden.
(r. 8028—8020.) - 587 Ueber