— 424 —
bei Scchsenhausen verbindet und an letzterem Orte entsprechende Stationsanlagen
erstellt.
Die von der Königlich Preußischen Regierung für einen Theil der ad a.
erwähnten Bahn gemachten Vorarbeiten werden der Hessischen Ludwigs-- Eisenbahn-
gesellschaft gegen Ersatz der darauf verwendeten Kosten zur Disposition gestellt.
C. 6.
Der Konzessionirung der ad 5. genannten Bahnanlagen sollen die in
Preußen üblichen, dem Verwaltungsrathe der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-
gesellschaft unterm 10. Dezember 1871. bekannt gegebenen Bedingungen zu Grunde
gelegt werden.
S. 7. «
Die Königlich Preußische Regierung wird den zwischen der Frankfurt-
Hanauer und der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft unterm 27. Dezember
1862. abgeschlossenen Fusionsvertrag unter der Bedingung genehmigen, daß die
in den 99. 5. und 6. des Nachtrags zu dem Statut der Rheinischen Eisenbahn-
gesellschaft vom 24. Dezember 1866. enthaltenen Tarifbestimmungen auf der
ganzen Frankfurt. Hanauer Bahn von Kahl bis Frankfurt und ebenso auch auf
der Strecke Kahl-Aschaffenburg, so lange dieselbe von der Hessischen Ludwigs-
Eisenbahngesellschaft betrieben wird, analoge Anwendung finden.
Gleichzeitig sollen die seiner Zeit von der Kurfürstlich Hessischen Regierung
und der Stadt Frankfurt für die Frankfurt Hanauer Bahn ertheilten Konzessionen
einer Revision unterszogen und mit den für die Bahnen (§. 5. a—c.) zu erthei-
lenden Konzessionen in möglichste Uebereinstimmung gebracht werden.
S. 8.
Die Königlich Preußische Regierung und die Hessische Ludwigs--Eisenbahn-
gesellschaft werden in Frankfurt eine gemeinschaftliche Personenstation herstellen,
welche linschließlich des Grund und Bodens gemeinschaftliches Eigenthum wer-
den soll.
Die Projektirung dieser Station, sowie der zugehörigen Güterbahnhöfe soll
nach Maßgabe der am 10. Dezember 1871. im Königlichen Ministerium für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit Vertretern der Hessischen Ludwigs-
Eisenbahngesellschaft festgestellten Grundzüge durch ein in Frankfurt zu etabli-
rendes, gemeinschaftliches Büreau erfolgen; die definitive Feslsetzung des Projekts
gebührt der Preußischen Regierung.
Die Vertheilung der Anlagekosten der gemeinschaftlichen Personenstation
erfolgt im Verhältniß des Raumes, welcher jedem der beiden Kontrahenten für
seine alleinigen Zwecke nach Maßgabe des festgestellten Projekts überwiesen wird.
Nach demselben Verhältnisse bestimmen sich die ideellen Miteigenthumsantheile
der Kontrahenten, ingleichen richtet sich darnach die Beitragspflicht zu der auf
gemeinschaftliche Kosten zu bewirkenden Unterhaltung der Personenstation. Aus-
geschlossen von der gemeinschaftlichen Unterhaltung sind die jedem Theil zur aus-
schlleßlichen Benutzung überwiesenen Anlagen, welche jeder für alleinige Rechnung
zu unterhalten hat. 9a
ür