Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Kosten-Tarif
für  Grundbuchsachen.

K.  1.

A.  1.  Für  die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung  und  für  die
auf  Grund  derselben  bewirkte  Eintragung  des  Eigenthümers,  die  gleichzeitig  beantragte
  Eintragung  des  Erwerbsgrundes  und  des  Erwerbspreises,  der  Schätzung
des  Werthes  nach  einer  öffentlichen  Taxe,  und  bei  Gebäuden  der  Feuerversicherungssumme,
  einschließlich  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte:

a)  von  dem  Betrage  bis  200  Thaler  von  je  25  Thalern  .  .  .  .  ..  771  Sgr.

b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Thaler  von  je  100  Thalern  77  „

c)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  500  Thaleen  7  „

2.  Für  die  nachträgliche  Eintragung  des  Miteigenthums  eines  Ehegatten
an  den  von  dem  anderen  Ehegatten  in  die  eheliche  Gütergemeinschaft  eingcbrachten
  Grundstücken  und  für  die  dabei  bewirkte  Uebertragung  der  Liegenschaften
der  Ehefrau  auf  den  Artikel  des  Ehemannes;  für  die  Eintragung  des  Miteigenthums
  der  Kinder,  im  Falle  mit  ihnen  nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  von
dem  überlebenden  die  Gütergemeinschaft  fortgesetzt  wird,  oder  des  Miteigenthums
der  gesetzlichen  Erben  solcher  Kinder;  ingleichen  für  die  Umschreibung  der  Grundstücke,
  welche  einem  geschiedenen  Ehegatten  bei  der  Auseinandersetzung  wegen  des
gütergemeinschaftlichen  Vermögens  überwiesen  worden  sind,  auf  den  Namen
desselbene.  p%  Hälfte  der  vorstehenden  Sätze,  jedoch  nicht  unter  5  Sgr.  und  nicht
über  3  Thlr.

3.  Die  Kosten  Nr.  1.  und  2.  werden  nach  dem  Werthe  eines  jeden
Grundstücks,  beziehungsweise  nach  der  Summe  der  Werthe  mehrerer  Grundstücke
berechnet,  für  welche  ein  besonderes  Grundbuchblatt  besteht  (§9.  1.  5.  und  13.
der  Grundbuchordnung).

Es  kommen  jedoch  die  Bestimmungen  unter  Nr.  4.  zur  Anwendung,
wenn  gemäß  der  Vorschriften  in  IS§.  1.  und  13.  der  Grundbuchordnung  für
mehrere  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  verzeichnete  Grundstücke  ein  gemeinschaftliches
  Blatt,  oder  gemäß  I§.  15.  und  16.  a.  a.  O.  ein  Artikel  angelegt
werden  kann,  vorausgesetzt,  daß  eine  erfolglose  Aufforderung,  die  Vereinigung
zu  beantragen,  an  den  Eigenthümer  noch  nicht  gerichtet  ist.

Bei  der  Führung  des  Grundbuchs  nach  den  Artikeln  (S.  15.  der
Grundbuchordnung)  werden  die  Kosten  Nr.  1.  und  2.  nach  der  Summe  der
Werthe  derjenigen  Grundstücke  berechnet,  welche  auf  Grund  einer  Auflassung
auf  ein  und  denselben  Artikel  des  Erwerbes  eingetragen  werden,  gleichviel  ob  die
mit  dieser  Eintragung  in  Verbindung  stehende  Abschreibung  bei  einem  oder
mehreren  Artikeln  stattfindet.

Im  Fall  des  §.  40.  der  Grundbuchordnung  sind  die  Sätze  sub  A.  1.
zu  erheben.

Nr.  8035.)  N.