Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2.  Außer  den  vorstehend  bestimmten  Kostensätzen  wird  noch  der  Betrag
der  Stempelabgabe  erhoben,  welche  nach  dem  Gesetze  vom  5.  Mai  1872.  von
gewissen,  bei  dem  Grundbuchamt  anzubringenden  Anträgen  zu  entrichten  ist.

3.  Für  Aufnahme  von  mündlichen  Anträgen,  welche  den  Eintragungen
oder  Löschungen  im  Grundbuch  als  Grundlage  dienen  (F.  32.  der  Grundbuchordnung))
  oder  für  die  gerichtliche  Beglaubigung  solcher  Anträge  sind  zu  erheben:

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  bis  200  Thaler  von  je

50  Thallen  .  .  .  .  ...  24  Sgr.
von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Thaler  von  je  200  Thalern  22
von  dem  Mehrbetrage  bis  20,000  Thaler  von  je  1000  Thalern  224
und  bei  Werthen  über  20,000  Thaler  zusätzlich  noch  1  Thaler.

Diese  Gebühr  haben  auch  die  Notare  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes
vom  11.  Mai  1851.  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  §F.  6.  des  letzteren  für  die
pseer  Aufnahme  oder  Beglaubigung  von  Anträgen  der  oben  bezeichneten  Art
zu  beziehen.

4.  Die  Aufforderung  des  Eigenthümers,  seinen  Namen  bei  einem  Grundstücke
  eintragen  zu  lassen,  und  die  Festsetzung  der  dabei  auf  den  Fall  der  Nichtbefolgung
  angedrohten  Geldstrafe  unterliegen  keinem  besonderen  Kostensatze.  Für
die  nach  erfolgter  Festsetzung  der  Geldstrafe  eintretende  Zwangsvollstreckung  wird
der  im  ersten  Abschnitt  des  Gerichtskostentarifs  S.  14.  Nr.  2.  bestimmte  Satz
bis  zur  Höhe  von  50  Thalern  erhoben.

5.  Der  Werth  der  Grundstücke  ist  insoweit,  als  derselbe  bei  Berechnung
der  vorstehenden  Kostensätze  in  Betracht  kommt,  nach  den  Anordnungen  zu  berechnen,
  welche  in  den  Gesetzen  über  die  Erhebung  der  Stempelabgabe  in  Be-Lehurg
  auf  die  Werthbestimmung  enthalten  sind.  In  den  Fällen,  wo  die  von

en  Interessenten  gemachte  Werthangabe  für  unzulänglich  erachtet  wird,  ist  die

Behufs  Berechnung  der  Stempelabgabe  getroffene  Werthfestsetzung  auch  bei  dem
Ansatze  der  Gerichtskosten  maßgebend.  Bei  Eintragung  einer  nachträglich  bewilligten
  Erhöhung  des  Zinsfußes  erfolgt  die  Berechnung  der  Kosten  nach  dem
Fünffachen  der  dadurch  eintretenden  Erhöhung  des  vom  Schuldner  zu  entrichtenden
jährlichen  Zinsbetrages.

S.  9.

J.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  die  bei
der  Führung  des  Berggegenbuches  vorkommenden  Geschäfte.  Dabei  wird  jedoch
der  Kostenansatz  A.  Nr.  1.  (I.  1.)  nur  zur  Hälfte  erhoben,  wenn  die  anderweite
Eintragung  eines  Eigenthümers  durch  die  Konsolidation  mehrerer  Zechen,  welche
bis  dahin  verschiedenen  Eigenthümern  (Gewerkschaften)  angehörten,  veranlaßt  wird.

KC.  10.

K.  Die  Zurückführung  der  bereits  angelegten  Grundbuchblätter  auf  die
Grund-  und  Gebäudesteuerbücher  erfolgt  kostensrei;  dasselbe  gilt  von  denjenigen
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