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Geschäften, welche durch den Uebergang eines Grundbuchblattes in den Bezirk
einen andern Grundbuchamts gemäß §. 27. der Grundbuchordnung veranlaßt
werden.
C. 11.
L. Wenn für einen einzelnen Ort überhaupt oder für einzelne Grundstücke
noch keine Bücher angelegt sind, so werden für die erste Anlegung eines jeden
Grundbuchblattes oder Artikels und für das ganze Verfahren, welches bei dem
Grundbuchamt zu diesem Zwecke stattfindet, nach der Summe der Werthe der
auf dem Grundbuchblatte oder Artikel verzeichneten Grundstücke erhoben:
1. bei Objekten bis 25 Thrr. — Thlr. 5 Sgr.
2. über 25 bis 200 Thlr. — 10
3.. . 200 . LDN000 — 16
4. " . 1000 50)0000 *". 1 —
5. . 5,000 20 ,000 2 —
6. " . 200000 4. —
(Nr. 8035—98036) 69° (Nr. 8036.)