Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Geschäften,  welche  durch  den  Uebergang  eines  Grundbuchblattes  in  den  Bezirk
einen  andern  Grundbuchamts  gemäß  §.  27.  der  Grundbuchordnung  veranlaßt
werden.

C.  11.

L.  Wenn  für  einen  einzelnen  Ort  überhaupt  oder  für  einzelne  Grundstücke
noch  keine  Bücher  angelegt  sind,  so  werden  für  die  erste  Anlegung  eines  jeden
Grundbuchblattes  oder  Artikels  und  für  das  ganze  Verfahren,  welches  bei  dem
Grundbuchamt  zu  diesem  Zwecke  stattfindet,  nach  der  Summe  der  Werthe  der
auf  dem  Grundbuchblatte  oder  Artikel  verzeichneten  Grundstücke  erhoben:

1.  bei  Objekten  bis  25  Thrr.  —  Thlr.  5  Sgr.
2.  über  25  bis  200  Thlr.  —  10
3..  .  200  .  LDN000  —  16
4.  "  .  1000  50)0000  *".  1  —
5.  .  5,000  20  ,000  2  —
6.  "  .  200000  4.  —

 

(Nr.  8035—98036)  69°  (Nr.  8036.)