— 515 —
(Nr. 8039.) Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend. Vom 3. Mai 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Die Besitzer von Dampfkessel-Anlagen oder die an ihrer Statt zur Leitung
de8 Betriebes bestellten Vertreter, sowie die mit der Bewartung von Dampf-
kesseln beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß wäh-
rend des Betriebes die bei Genehmigung der Anlage oder allgemein vorgeschrie-
benen Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsmäßig benutzt, und Kessel, die sich
nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betriebe erhalten werden.
KC. 2.
Wer den ihm nach 8. 1. obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, ver-
fällt in eine Geldstrafe bis zu 200 Thalern oder in eine Gefängnißstrafe bis
zu drei Monaten.
S. 3.
Die Besitzer von Dampfkessel-Anlagen sind verpflichtet, eine amtliche
Revision des Betriebes durch Sachverständige zu gestatten, die zur Untersuchung
der Kessel benöthigten Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit zu stellen und die
Kosten der Revision zu tragen.
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Vorschrift hat
der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erlassen. ·
§.4.
AllemitdiesemGesetzcnichtimEinklangestehendenBestimmungemins-
besondere das Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend, vom 7. Mai 1856.
(Gesetz Samml. S. 295.) werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Mai 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzen pmlitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk.
(Nr. 8039—8040) 70“ (Nr. 8040.)