Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8040.) Allerhöchster Erlaß vom 10. April 1872., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen des 
Kreises Polnisch Wartenberg im Regierungsbezirk Breslau: 1) von 
Wartenberg nach Medzibor, 2) von Wartenberg über Mangschütz bis 
zur Schildberger Kreisgrenze und 3) von Wartenberg über Kunzendorf 
bis an die Oelser Kreisgrenze bei Reesewitz. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise 
Polnisch Wartenberg im Regierungsbezirk Breslau beschlossenen Ausbau der 
Straßen 1) von Wartenberg nach Medzibor, 2) von Wartenberg über Mang- 
schütz bis zur Schildberger Kreisgrenze und 3) von Wartenberg über Kunzendorf 
bis an die Oelser Kreisgrenze bei Reesewitz genehmigt habe, verleihe Ich hier- 
durch dem Kreise Polnisch Wartenberg das Expropriationsrecht für die zu diesen 
Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maßgabe der für die Staats. 
Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will 
Ich dem Kreise Polnisch Wartenberg gegen Uebernahme der künstigen chaussee- 
mäßen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chaustergeldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- 
geld-Tarifes, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor- 
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt 
werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussepoltei Vergehen 
auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß 
ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 10. April 1872. 
  
  
  
  
Wilhelm. 
Graf v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 8041.)
	        
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