Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S.  45.

Zu  den  Kosten,  welche  die  Ausführung  der  in  diesem  Gesetze  den  Kreisausschüssen
  und  deren  Kommissarien  übertragenen  Geschäfte  verursacht,  haben  die
Gemeinden  und  die  Schuhen  utsbesitzer  nichts  beizutragen.  !êm

Für  das  Bersahren  ei  den  Auseinandersetzungsbehörden  gelten  die  für  dieselben
  bestehenden  Kostenbestimmungen.

Dierter  Ibschnitt.
Von  den  Amtsbezirken  und  dem  Amte  der  Amtsvorsteher.

S.  46.
Die  Polizei  wird  im  Namen  des  Königs  ausgeübt.  Aufhebung  der  gule=Die
  zusszerrlice  Polizeigewalt  ist  aufgehoben.  elichen  Polize  iver  ·
g.  47

Behufs  Verwaltung  der  Polizei  und  Wahrnehmung  anderer  öffentlicher  #tsbeiirke.
An  eifgenheiten  wird  jeder  Kreis,  mit  Ausschluß  der  Städte,  in  Amtshezirke
getheilt.
-"·«  848

Für  die  Bildung  der  Amtsbezirke  gelten  folgende  Grundsätze:  Bildung  der  Unts-1)
  Jeder  Amtsbezirk  soll  thunlichst  ein  räumlich  zusammenhängendes  und  et.
Agerundeles  Flächengebiet  umfaften,  dessen  Größe  und  Einwohnerzahl
dergestalt  zu  bemessen  ist,  daß  leinerseits  die  Erfüllung  der  durch  das
ç  Eist  der  Amtsverwaltung  auferlegten  Aufgaben  gesichert,  andererseits
die  Ummittelbarkeit  und  die  ehrenamtliche  Ausübung  der  örtlichen  Verwaltung
  nicht  erschwert  wird.

2)  Gemeinden,  welche  eine  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  entsprechende
Amtsverwaltung  aus  eigenen  Kräften  herzustellen  vermögen,  sind,  wenn
nicht  die  örtliche  Lage  die  Zuschlagung  anderer  Gemeinde=  oder  Gutsbefeee
  nothwendig  macht,  auf  ihren  Antrag  zu  einem  Amtsbezirke  zu
erksären.

3)  Gütsbezirke,  von  abgesonderter  Lage,  welche  ohne  wesentliche  Unterbrechung
  ein  räumlich  zusammengätgendes  Gebiet  von  erheblichem
Flächeninhalte  umfassen,  können  auf  Antrag  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Einwohnerzahl  unter  den  übrigen  Voraussetzungen  der  Nummern  1.
und  2.  zu  Amtsbezirken  erklärt  werden.

4)  Alle  übrigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  werden  zu  Amtsbezirken  vereinigt.
  Insbesondere  sollen  Gemeinden  und  Gutsbezirke,  welche  eine
artuch  verbundene  Lage  haben,  zu  einem  und  demselben  Amtsbezirke
gehören.

Bei  Abgrenzung  der  zusammengesetzten  Amtsbezirke  ist  möglichst
darauf  sa  achten,  daß  die  innerhalb  der  Kreise  bestehenden  Verbände
Girchse  ele,  Schulverbände,  Wegebaubezirke  u.  s.  w.)  nicht  zerrissen
werden.  ·

(Nk.soeo.)  §.49.