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S. 40.
Die Beziehungen zwischen dem Besitzer des Schulzenguts und dritten Personen
werden von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
In keinem Falle können jedoch Grundstücke, Gerechtigkeiten oder Befreiungen,
welche dem Schulzengute, wenngleich mit Beziehung auf die dem
Besitzer zustehende Verwaltung des Schulzenamtes, von Dritten, insbesondere von
dem Landesherrn oder von Gerichts- oder Gutsherren, sei es bei der Fundation
des Schulzenguts oder später, ohne ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs verliehen
worden sind, sowie die etwa an Stelle der verliehenen Gerechtigkeiten und
Freiheiten gelretenen Landabfindungen oder sonstigen Entschädigungen von den
Verleihern oder deren Rechtsnachfolgern in Anspruch genommen und zurückgefordert
werden. Dieselben verbleiben vielmehr dem Schulzengutsbesitzer auch
nach Aufhebung der mit dem Schulzengute verbundenen Untsvelwaltung.
S. 41.
Die nach den §#§. 38. und 39. etwa erforderliche Auseinandersetzung zwischen
der Gemeinde und dem Schulzengutsbesitzer wird durch einen von dem Käeisus.
schusse zu ernennenden Kommissarius bewirkt.
Der über die Auseinandersetzung aufzunehmende Rezeß unterliegt der Prüfung
und Bestätigung des Kreisausschusses.
§. 42.
Entstehen bei dem Auseinandersetzungsverfahren (&. 41.) Streitigkeiten darüber,
ob mit einem Grundstücke die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes
verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte
oder Befreiungen der in den §F. 38. und 39. gedachten Art zurück zu gewähren,
beziehungsweise aufzuheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den
Betheiligten verweigert, so sind die Verhandlungen zum weiteren Verfahren und
zur Entscheidung an die betreffende Auseinandersetzungsbehörde abzugeben.
Auf eine Appellation von der Entscheidung der Generalkommission beziehungsweise
des betreffenden Spruchkollegiums für landwirthschaftliche Angelegenheiten
des Regierungsbezirks erkennt das Revisionskollegium für Landeskultursachen
endgültig und findet gegen dessen Entscheldung weder ein ordentlichs noch
ein außerordentliches Rechtsmittel statt. *1
Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gutachten des
Kreisausschusses einzuholen und den Betheiligten zur Erklärung mitzutheilen.
S. 43.
Ist das Auseinandersetzungsverfahren zufolge §. 42. auf die Auseinandersetzungsbehörde
übergegangen, so steht dieser Behörde auch die Aufnahme, Prüfung
und Bestätigung des Rezesses zu.
F. 44.
In Betreff des Verfahrens (§#. 41—43.), sowie der Wirkung und Ausführung
der Rezesse, gelten die hinsichtlich der Ablösung der Reallasten und der
Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse bestehenden Vorschriften. 6. 46