Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S.  40.

Die  Beziehungen  zwischen  dem  Besitzer  des  Schulzenguts  und  dritten  Personen
  werden  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

In  keinem  Falle  können  jedoch  Grundstücke,  Gerechtigkeiten  oder  Befreiungen,
  welche  dem  Schulzengute,  wenngleich  mit  Beziehung  auf  die  dem
Besitzer  zustehende  Verwaltung  des  Schulzenamtes,  von  Dritten,  insbesondere  von
dem  Landesherrn  oder  von  Gerichts-  oder  Gutsherren,  sei  es  bei  der  Fundation
des  Schulzenguts  oder  später,  ohne  ausdrücklichen  Vorbehalt  des  Widerrufs  verliehen
  worden  sind,  sowie  die  etwa  an  Stelle  der  verliehenen  Gerechtigkeiten  und
Freiheiten  gelretenen  Landabfindungen  oder  sonstigen  Entschädigungen  von  den
Verleihern  oder  deren  Rechtsnachfolgern  in  Anspruch  genommen  und  zurückgefordert
  werden.  Dieselben  verbleiben  vielmehr  dem  Schulzengutsbesitzer  auch
nach  Aufhebung  der  mit  dem  Schulzengute  verbundenen  Untsvelwaltung.

S.  41.

Die  nach  den  §#§.  38.  und  39.  etwa  erforderliche  Auseinandersetzung  zwischen
der  Gemeinde  und  dem  Schulzengutsbesitzer  wird  durch  einen  von  dem  Käeisus.
schusse  zu  ernennenden  Kommissarius  bewirkt.

Der  über  die  Auseinandersetzung  aufzunehmende  Rezeß  unterliegt  der  Prüfung
  und  Bestätigung  des  Kreisausschusses.

§.  42.

Entstehen  bei  dem  Auseinandersetzungsverfahren  (&.  41.)  Streitigkeiten  darüber,
  ob  mit  einem  Grundstücke  die  Verpflichtung  zur  Verwaltung  des  Schulzenamtes
  verbunden  ist,  oder  ob  und  welche  Grundstücke,  Gerechtigkeiten,  Vorrechte
oder  Befreiungen  der  in  den  §F.  38.  und  39.  gedachten  Art  zurück  zu  gewähren,
beziehungsweise  aufzuheben  sind,  oder  wird  die  Vollziehung  des  Rezesses  von  den
Betheiligten  verweigert,  so  sind  die  Verhandlungen  zum  weiteren  Verfahren  und
zur  Entscheidung  an  die  betreffende  Auseinandersetzungsbehörde  abzugeben.

Auf  eine  Appellation  von  der  Entscheidung  der  Generalkommission  beziehungsweise
  des  betreffenden  Spruchkollegiums  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten
  des  Regierungsbezirks  erkennt  das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen
  endgültig  und  findet  gegen  dessen  Entscheldung  weder  ein  ordentlichs  noch
ein  außerordentliches  Rechtsmittel  statt.  *1

Vor  der  Entscheidung  in  erster  und  zweiter  Instanz  ist  das  Gutachten  des
Kreisausschusses  einzuholen  und  den  Betheiligten  zur  Erklärung  mitzutheilen.

S.  43.

Ist  das  Auseinandersetzungsverfahren  zufolge  §.  42.  auf  die  Auseinandersetzungsbehörde
  übergegangen,  so  steht  dieser  Behörde  auch  die  Aufnahme,  Prüfung
  und  Bestätigung  des  Rezesses  zu.

F.  44.

In  Betreff  des  Verfahrens  (§#.  41—43.),  sowie  der  Wirkung  und  Ausführung
  der  Rezesse,  gelten  die  hinsichtlich  der  Ablösung  der  Reallasten  und  der
Regulirung  der  gutsherrlichen  Verhältnisse  bestehenden  Vorschriften.  6.  46