Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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5) die Acußerung über Abänderungen des Amtsbezirkes (F. 49.)j; 
4) die Bestellung, sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder Kom- 
missarien zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des 
Amtzausschusses; 
5) die Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, welche der Amts- 
vorsteher aus dem Kreise seiner Amtsbefugnisse dem Amtsausschusse zu 
diesem Zwecke unterbreitet. 
C. 53. 
Die zu einem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Gutobezirke sind befugt, 
durch übereinstimmenden Bshlah einzelne K langelegenheiten dem Amts- 
bezirke zu überweisen. 
Handelt es sich hierbei um Aufbringung von Abgaben Seitens des Amts- 
bezirks, deren Ausbringungsmaßstab nicht gesetzlich feststeht, so muß sich die 
Uebereinstimmung der Betzeiliahn auch auf den Aufbringungsmaßstab erstrecken. 
Ueber solche dem Amtsbezirke überwiesene K langelegenheiten steht 
alsdann die Beschlußfassung dem Amtsausschusse zu. 
G. 54. 
Der Amtsvorsteher beruft den Amtsausschuß und führt den Vorsitz mit 
vollem Stimmrechte. Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Für 
einzelne Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß 
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
Der Amtsausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der 
Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mit- 
Flider zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, 
ennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Beru- 
sung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlüsse des Amtsausschusses werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
. §.55. 
Für die nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes den Gemeinden und Guts- 
bezirken gemeinsamen Angelegenheiten stehen dem Amtsverbande die Rechte einer 
Korboralion zu. Die Korporation wird nach Außen durch den Amtsvorsteher 
vertreten. 
Urkunden, welche das Amt verpflichten sollen, sind von dem Amtsvorsteher 
und mindeliens einem Mitgliede des Amtsausschusses unter Anführung des be- 
  
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treffenden Beschlusses des Amtsausschusses zu vollziehen. 
G. 56. 
Der Amtsvorsteher wird von dem Oberpräsidenten ernannt. Umtzvorsteher. 
Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des Kreistages, in) Verkeg dessilen. 
welche aus der Zahl der Amtsangehörigen die zu Amtsvorstehern befähigten 
Personen aufzunehmen sind. 
Mit. 8080) In
	        
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