Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Statut 
der 
Berliner Nord-Eisenbahngesellschaft. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Name und Unter der Benennung „Berliner Nord-Eisenbahngesellschaft“ wird eine 
de4de.Aktiengesellschaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung und 
den Betrieb einer von der Allerhöchsten Bestätigung dieses Statuts in längstens 
drei Jahren zu vollendenden Eisenbahn von Berlin durch das Gtoßherzogthum 
Mecklenburg. Strelitz über Neu-Strelitz nach Stralsund zum Zweck hat. 
K. 2. 
Art der Be- Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen 
nubung. auf eigene Rechnung betreiben, auch — soweit sie es ihtem Interesse gemäß 
findet, oder gesetzlich dazu verpflichtet ist — Anderen die Benußung der Bahn 
zu Personen- und Gütertransporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahn- 
geldes gestatten. « 
Sie kann auch unter Genehmigung des Hanbelsministers einer anderen 
ut-r den gesammten Betrieb der Bahn durch besonderen Vertrag 
erlassen. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine 
noch bessere und wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisenschienen 
und mittelst Lokomotiven, möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue 
Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, herstellen und 
benutzen. 
G. 3. 
Babulinie und Die Bahnlinie hat das Ministerlum für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Iauvlan. Arbeiten festzustellen; auch unterliegen der Genehmigung desselben die speziellen 
Bauprojekte und Anschläge. 
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung 
des vorbezeichneten Ministeriums abgewichtn werden. 
ie Gesellschaft ist verpflichtet, auf ihre Kosten diejenigen Anlagen auszu- 
führen, welche das Kriegsministerium im Interesse der Landesvertheidigung für 
erforderlich erachtet. 
S. 4. 
t n Das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist Berlin. 
erichtsstand. K 5.
	        
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