Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: 
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, 
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasser- 
behälter und Bremsen; 
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Rädern, Naßreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Koupés. 
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds 
zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den 
Bauunternehmern, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen. 
Dem Erneuerungsfonds werden nach Maßgabe eines von dem Handels- 
minister zu genehmigenden Regulativs überwiesen: 
a) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und 
der Betriebsmittel; 
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der von der Direktion nach 
Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung der vorgesetzten 
Staatsbehörde normirt wird. 
Wenn der Erneuerungsfonds derartig angewachsen ist, daß der Handels- 
minister eine weitere Verstärkung desselben einstweilen nicht für erforderlich er- 
achtet, so dürfen die unter a. benannten Einnahmen, sowie die Zinsen des 
Erneuerungsfonds selbst mit Zustimmung des Handelsministers zur Betriebskasse 
vereinnahmt werden. Sos « 
Verhaltuisse Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die 
kurieklsshest bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu erthei- 
lende landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. 
Insbesondere aber bleibt « 
1) dem Staate vorbehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs sowohl 
für die Güter, als für den Personenverkehr, sowie jede Abänderung 
der Tarife. 
Die Gesellschaft wird den Personentransport in vier Wagenklassen bewirken 
und ist auf Verlangen der Staatsregierung verpflichtet, auf der Bahn bei 
größeren Entfernungen den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen und 
Koakes und eventuell der übrigen, im Artikel 45. der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes bezeichneten Gegenstände einzuführen. 
Dem Staate bleibt ferner vorbehalten: 
b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahr- 
planes; 
e) die Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden und des oder der tech- 
nischen Mitglieder der Direktion, sowie die Genehmigung der der 
Direktion zu ertheilenden Geschäftsinstruktionen. Auch die Quali- 
Hiatte des die Bauausführung leitenden Ingenieurs unterliegt der 
tüfung des Handelsministers. 
2) Zur
	        
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