— 7 —
belkzeiichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten
ieBenutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstkoupés auf allen
Zügen einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung von Fahrbillets
der III. Wagenklasse;
J%) die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes-
Telegraphenlinie beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten
auf deren Requisition zum Transport von Leitungsmaterialien die
Benutzung von Bahnmeisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht
gegen eine Vergütung von 5 Sgr. pro Wagen und Tag und von
20 Sgr. pro Tag der Aufsicht zu gestatten;
d) die Gesellschaft hat die Bundes-Telegraphenanlagen an der Bahn
gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Rthlr. pro Jahr
und Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Be-
schädigung nach Anleitung der von der Bundes-Telegraphenver-
waltung erlassenen Instruktion provisorisch wieder herstellen, auch
von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundes-
Telegraphenstation Anzeige machen zu lassen;
e) die Gesellschaft hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahn-
höfen unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von
ihrem Personal bewachen zu lassen; "
1) die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen
des Bundes-Telegraphen alle Depeschen der Bundes-Telegraphen-
verwaltung mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den
Eisenbahn--Betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeltlich
zu befördern, wofür die Bundes-Telegraphenverwaltung in der
Beförderung von Eisenbahn-Dienstdepeschen Gegenseitigkeit aus-
üben wird;
) die Gesellschaft hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des
Bundeskanzler-Amts dem Privat -Depeschenverkehr nach Maßgabe
der Bestimmungen der Telegraphen-Ordnung für die Korrespondenz
auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen.
b) Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter a. bis einschließ-
lich k. wird das Nähere zwischen der Bundes--Telegraphenverwal-
tung und der Eisenbahnverwaltung schriftlich vereinbart.
5) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Be-
aufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen
werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er-
wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung
eines besonderen Polizei= Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen.
Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in VGemit eit des
Gesetzes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz-Samml. für 1847. S. 21.)
für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder
wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde %
(Kr. 7933,) e-