Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vor- 
geschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der 
vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter 
enügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversamm- 
Eit die Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß 
gefaßt hat. 
Insertionen in andere als in die sub 1. bis 5. genannten Blätter bleiben 
dem Ermessen der Direktion überlassen, kommen aber, auch wenn fie erfolgt sind, 
bei Beurtheilung der Rechtsgültigkeit der betreffenden Publikationen u. s. w. nicht 
in Betracht. 
KG. 12. 
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach #ubsaberung 
Maßgabe der I#. 27. bis 30. gefaßten Beschlusses der Generalversammlung 54 Siutun. 
unter landesherrlicher Genehmigung zulässig. 
S. 13. 
Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, ingleichen ###rkao der 
die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn-Unternehmen 248 dut 
können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landesherrlich bestätigten Frseen 
Beschlusses der Generalversammlung geschehen (F. 30.). 
B. Besondere Bestimmungen. 
I. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
K. 14. 
Sämmtliche im F. 5. gedachten Stamm-= und Stamm Prioritätsaktien urtien und 
der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Nummer,Auafer- 
und zwar die Stammaktien nach dem sub A. und die Stamm Prioritätsaktien 976. 
nch dem sub B. anliegenden Schema stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst dann 
“ ausgelee wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse be- 
tigt ist. 
L Jede Aktie wird mit mindestens drei Faksimile-Unterschristen der Direktion 
versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben. 
K. 15. 
Vom Attienkapital müssen innerhalb vier Wochen nach erfolgter Aller- — 
böchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister in a#enkapttall. 
Berlin 10 Prozent (zehn Prozent), nach anderen drei Monaten 20 Prozent 
Cwanzig Prozent) und im Laufe des ersten Jahres wenigstens noch 10 Prozent 
Gehn *—* der einzelnen Aktienzeichnungen eingezahlt werden. 
Johrgung 1872. (Nr. 7933.) Die
	        
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