Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die Zahlung des übrigen Betrages geschieht nach Bedürfniß, worüber 
die Direktion nach vorherigem Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe jedoch 
mit der Maßgabe zu bestimmen hat, daß 
a) die Ausschreibungen auf sämmtliche Zeichnungen gleichmäßig erfolgen, 
namentlich also die Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm- 
Pieoritätsaktien die auf die Stammaktien geleisteten Einzahlungen 
nicht übersteigen, daß ferner » 
b) keine einzelne Einzahlung den Betrag von 20 Prozent (zwanzig Pro- 
zent) der gezeichneten Summe übersteigen darf, und daß endlich 
IP) zwischen jeder neuen Einzahlung und der ihr zunächst vorangegangenen 
eine Frist von drei Monaten liegen muß. 
Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Jahlungs- 
orte erfolgt in der durch F. 11. vorgeschriebenen Form, dergestalt, daß jede Auf- 
forderung mindestens zweimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage 
der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine min- 
destens vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm- und 
Stamm,Prioritätsaktien, resp. die Ausgabe von solchen — volleingezahlten — 
Aktien sind gestattet, jedoch bezüglich der Stamm-Prioritätsaktien nur in dem 
Maße, als solche auf die Stammaktien bewirkt find. 
S. 16. 
Folgen der In Betreff der Folgen eines Verzuges der Aktionaire bei Einzahlung der 
Achcahlung ausgeschriebenen Raten bewendet es bei den Vorschriften der Artikel 220. ff. 
der ausgeschric- 
benen Raten, des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches. 
ß. 17. 
Quittungs= Bis zur Berichtigung des Nominalbetrages und bis zur wirklichen Aus- 
begen. fertigung der Aktien werden über vie geschehene Einzahlung der einzelnen Raten 
Quittungsbogen unter fortlaufender Rummer nach dem beiliegenden Schema H. 
aasgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener 
Vollzahlung des Nominalbetrages der gegelchneden Aktien gegen diese fäbnt aus. 
getauscht werden. « 
Die Quittungsbogen werden mit zwei Faksimile-Unterschriften der Direktion 
versehen. r* 
Authaͤndiguilg Nach erfolgter Einzahlung des gamen Nominaibetragen eines Quittungs- 
der Aktien. bogens wird dem darin benannten Aktionair oder dessen Cessionar, oder dem- 
jenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des 
Luntungebogens die gemäß F. 14. ausgefertigte Aktie ausgehändigt. 
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Ge- 
sellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
19. 
Verhaftung Kein Altiongir ist uͤber den Betrag der gezeichneten Aktien hinaub zu Ein- 
der uttienane. zahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. . 20
	        
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