Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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s. 20. 
Die Aktien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Ein- Zinsen der 
zahlungen werden während der Bauzeit und bis zu deren Ablaufe in Ansehung Eimahlungen. 
der Stammaktien und 
der Stamm Prioritätsaktien mit fünf Prozent, 
und zwar bis zur erfolgenden Volleinzahlung durch Verrechnung auf die nächst- 
folgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an durch Baarzahlung ver- 
zinsh Letztere erfolgt gegen Einlieferung der betreffenden Kupons, welche die 
Direktion nach dem anliegenden Schema C. ausfertigt und mit den Aktien zu- 
“ sammen aushändigt. l 
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die Divibenden 
Bahn — welche mit Genehmigung der Staatsregierung auch streckenweise in #ngd 
Betrieb gesetzt werden kann — vollständi. fertig und in ihrer ganzen Ausdeh- 1 
nung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung der Aktien aus dem Bau- 
kapitale auf und wird statt derselben der, vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des 
auf die Betriebseröffnung folgenden Semesters an, aus dem Unternehmen auf- 
kommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt: 
1) aus dem Ectrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs., 
Unterhaltungs-.) Betriebs, und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten bestritten 
2) sodann werden die in den I#. 6. und 7. gedachten jährlichen Beiträge 
zum Reserve= und Erneuerungsfonds vorweg genommen 
3) von dem hiernach verbleibenden Reste sind die den Beamten der Gesell- 
schaft etwa bewilligten Tantiemen zu berechnen; 
4) der nach der Berichtigung derselben verbleibende Reinertrag wird all- 
jährlich in falgender Weise unter die Aktionaire vertheilt: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm Prioritätsaktien 5 Prozent 
(fünf Prozent) des Nominalbetrages ihrer Aktien; 
b) der nach Deckung dieser fünf Prozent (ad a.) verbleibende Betrag 
der Reineinnahme wird bis zur Höhe von 6 Prozent (sechs Prozent) 
pro Aktie unter die Inhaber der Stammaktien nach Verhältniß des 
Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; 
e) der nach Deckung dieser fünf, resp. sechs Prozent (ad a. p.) ver- 
bleibende Betrag der Reineinnahme wird unter die Inhaber der 
Stammaktien und der Stamm,Prioritätsaktien nach Verhältniß des 
Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; 
x) sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht 
ausreichen, um den Inhabern der Stamm-Prioritätsaktien die unter 
Ga. gaaachs Dioidende zu gewähren, so wird das Föend= aus 
dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, so dzß 
die Inhaber der Stammaktien eine Dividende nicht eher erhalten, al 
bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist. 
gr. 7933) 2° Die
	        
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