Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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. Die Zahlung der Dividenden aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich 
vier Wochen nach Publikation der Bilanz (s. 25.). 
Im Falle der Aufloͤsung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesell- 
schaftsvermögens haben die Inhaber der Stamm Prioritätsaktien ein Prioritäts- 
recht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen) so daß sie aus 
demselben zunächst und vor den Inhabern der Stammaktien befriedigt werden 
müssen. 
+. 22. 
Oioldendem- Es werden auf fünf Jahre ausgehändigt und von fünf zu fünf Jahren 
schelue und erneuert: 
alons. 
mit den Stammaktien Dividendenscheine nach dem sub -D.-, Talons 
* nach dem sub -E.-, 
. mit den Stamm Prioritätsaktien Dividendenscheine nach dem sub -F..), 
* Talons nach dem sub »G.« anliegenden Schema. 
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma der Direktion und 
zwei faksimilirten Unterschriften der Mitglieder derselben, sowie dem Stempel der 
Gesellschaft ausgefertigt. 
Die Ausreichung neuer Dividenscheine und Talons erfolgt gegen Ein- 
lieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Kupons ausgegebenen 
Talons an den Vorzeiger der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation. 
K. 23. 
gehlang der Die Auszahlung der Dividende erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen 
Dioidende. Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach Serischaf zalas zng 
der Bilanz des betreffenden Betriebsfjahres. 
Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht 
binnen vier Jahren, von den in den §F. 20. und 21. angegebenen Zahlungs- 
tagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft, 
vorbehaltlich der Bestimmung des F. 24. 
C. 24. 
Oessentliches Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar 
— geworden jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre 
ichtigkeit kein Jweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Ein- 
reichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige 
Papiere auszufertigen und auszureichen. G„ 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien 
in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher 
Mortifizirung derselben, die im Domizil der Gesellchaft bei dem dortigen Gerichte 
erster Instanz nachzusuchen ist. 
Eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verloren gegangener Di- 
videndenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, 
der
	        
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