— 12 —
. Die Zahlung der Dividenden aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich
vier Wochen nach Publikation der Bilanz (s. 25.).
Im Falle der Aufloͤsung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesell-
schaftsvermögens haben die Inhaber der Stamm Prioritätsaktien ein Prioritäts-
recht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen) so daß sie aus
demselben zunächst und vor den Inhabern der Stammaktien befriedigt werden
müssen.
+. 22.
Oioldendem- Es werden auf fünf Jahre ausgehändigt und von fünf zu fünf Jahren
schelue und erneuert:
alons.
mit den Stammaktien Dividendenscheine nach dem sub -D.-, Talons
* nach dem sub -E.-,
. mit den Stamm Prioritätsaktien Dividendenscheine nach dem sub -F..),
* Talons nach dem sub »G.« anliegenden Schema.
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma der Direktion und
zwei faksimilirten Unterschriften der Mitglieder derselben, sowie dem Stempel der
Gesellschaft ausgefertigt.
Die Ausreichung neuer Dividenscheine und Talons erfolgt gegen Ein-
lieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Kupons ausgegebenen
Talons an den Vorzeiger der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.
K. 23.
gehlang der Die Auszahlung der Dividende erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen
Dioidende. Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach Serischaf zalas zng
der Bilanz des betreffenden Betriebsfjahres.
Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht
binnen vier Jahren, von den in den §F. 20. und 21. angegebenen Zahlungs-
tagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft,
vorbehaltlich der Bestimmung des F. 24.
C. 24.
Oessentliches Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar
— geworden jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre
ichtigkeit kein Jweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Ein-
reichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige
Papiere auszufertigen und auszureichen. G„
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien
in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher
Mortifizirung derselben, die im Domizil der Gesellchaft bei dem dortigen Gerichte
erster Instanz nachzusuchen ist.
Eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verloren gegangener Di-
videndenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen,
der