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Der Punkt, wo die beiderseitige Landesgrenze von der Bahn überschrit-
ten wird, soll auf Grund des von der Gesellschaft vorzulegenden Projektes,
nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien, näher be-
stimmt werden.
Artikel IV.
Es soll zwar der Gesellschaft gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit
Einem durchgehenden Geleise zu versehen, das Terrain ist jedoch von vorn herein
für eine doppelgeleisige Bahn zu erwerben. Die Spurweite der Geleise soll
1)35 Meter im Lichten der Schienen betragen. Bei dem Eintritte des Bedürf-
nisses werden die Hohen Regierungen die Horstellung des zweiten Geleises an-
ordnen.
Artikel V.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht,
insofern eine gütiche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist,
in jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden, be-
ziehungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes.
Jede der Hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der. Gesellschaft das
Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen.
Artikel VI.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind, und Personen,
Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbannen befördert zu werden
geeignet sind, ohne Nachtheil transportirt werden können.
Artikel VII.
Die Halle-Guben-Sorauer Eisenbahngesellschaft hat wegen aller Entschädi-
ungsansprüche, die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf
öniglich Sächsischem Gebiete entstehen und gegen sie geltend gemacht werden
möchten, der Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs-
gesetze Platz greifen, den Königlich Sichsischen Gesetzen sich zu unterwerfen.
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwi-
schen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die betref-
sowe Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Behörde zu
übertragen. ·
iese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbapn.
verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der
kompetenten Polizei, oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur,
welche hiernach von der betreffenden Königlich Sächsischen Behörde ressortiren,
an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich Sächsi-
schen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.
A1rtikel VIII.
Die im Königlich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft
sind den Königlich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Di