Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates 
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahn- 
wärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech- 
nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsbe- 
rechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch nicht 
überschritten haben, zu wählen. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sachsischen Ge- 
bietes wird Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualifikation auf die 
Bewerbung Königlich Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen 
werden. 
Artikel IX. 
Die Gesellschaft soll als Aequivalent für die im Königreich Sachsen be- 
ehende Grund= und Gewerbesteuer der Königlich Sächsischen Regierung eine 
ährliche Abgabe entrichten, welche der im Königreiche Preußen zufolge der 
Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859., sowie der dazu etwa noch 
ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen vom Reinertrage der 
Privat- Eisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Zu diesem Behufe wird 
die Königlich Preußische Regierung diese Abgabe von dem Gesammtunternehmen 
der Gesellschaft, der Stammbahn Halle-Guben= Sorau nebst der Zweigbahn 
Eilenburg-Leipzig, erheben und von dem Betrage derselben an die Königlich 
Sächsische Regierung denjenigen Theil abführen, welcher nach dem Verhältnisse 
der Gesammtlänge der vorbezeichneten Bahnstrecken zu der Länge der von der 
Iweigbahn Eilenburg-Leipzig auf Königlich Sächsischem Gebiete belegenen Strecke 
auf die letztere entfällt. 
Die Zahlung erfolgt allährlich Postnumerando und zum ersten Male für 
das auf die Beirkeberlöffnung. der Zweigbahn folgende, mit dem 1. Januar be- 
ginnende Rechnungsjahr. 
Eine weitere Beiziehung des Unternehmens im Königreich Sachsen zu den 
daselbst bestehenden direkten Staatssteuern soll so lange und insoweit nicht 
stattfinden, als solches im Königreich Preußen nicht geschieht. Auch gilt die Be. 
schränkung nur insoweit, als durch den der Königlich Sächsischen Regierun 
zufallenden Theil der Eisenbahnabgabe die Grundsteuer gedeckt wird, welche na 
den zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen von der im Sächsischen Ge- 
biet belegenen Bahnstrecke zur Erhebung kommen würde. 
Insbesondere wird die Königlich Sächsische Regierung von der Gesellschaft 
auch keine Konzessionsabgabe erheben. - 
In allen diesen Verhältnissen soll keine Aenderung eintreten, wenn das 
Elgenthum an der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, be- 
jehun sweise der Betrieb auf derselben, an die Königlich Preußische Regierung 
bbergchen sollte (Artikel X,). 
Artikel X. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird sich der Gesellschaft gegenüber 
das der Königlich Preußischen Regierung für Ihr Gebiet bereits beiwohnende 
(Nr. 8093. Recht
	        
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