— 37 —
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathlandes nicht aus.
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahn-
wärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech-
nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsbe-
rechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch nicht
überschritten haben, zu wählen.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sachsischen Ge-
bietes wird Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualifikation auf die
Bewerbung Königlich Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen
werden.
Artikel IX.
Die Gesellschaft soll als Aequivalent für die im Königreich Sachsen be-
ehende Grund= und Gewerbesteuer der Königlich Sächsischen Regierung eine
ährliche Abgabe entrichten, welche der im Königreiche Preußen zufolge der
Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859., sowie der dazu etwa noch
ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen vom Reinertrage der
Privat- Eisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Zu diesem Behufe wird
die Königlich Preußische Regierung diese Abgabe von dem Gesammtunternehmen
der Gesellschaft, der Stammbahn Halle-Guben= Sorau nebst der Zweigbahn
Eilenburg-Leipzig, erheben und von dem Betrage derselben an die Königlich
Sächsische Regierung denjenigen Theil abführen, welcher nach dem Verhältnisse
der Gesammtlänge der vorbezeichneten Bahnstrecken zu der Länge der von der
Iweigbahn Eilenburg-Leipzig auf Königlich Sächsischem Gebiete belegenen Strecke
auf die letztere entfällt.
Die Zahlung erfolgt allährlich Postnumerando und zum ersten Male für
das auf die Beirkeberlöffnung. der Zweigbahn folgende, mit dem 1. Januar be-
ginnende Rechnungsjahr.
Eine weitere Beiziehung des Unternehmens im Königreich Sachsen zu den
daselbst bestehenden direkten Staatssteuern soll so lange und insoweit nicht
stattfinden, als solches im Königreich Preußen nicht geschieht. Auch gilt die Be.
schränkung nur insoweit, als durch den der Königlich Sächsischen Regierun
zufallenden Theil der Eisenbahnabgabe die Grundsteuer gedeckt wird, welche na
den zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen von der im Sächsischen Ge-
biet belegenen Bahnstrecke zur Erhebung kommen würde.
Insbesondere wird die Königlich Sächsische Regierung von der Gesellschaft
auch keine Konzessionsabgabe erheben. -
In allen diesen Verhältnissen soll keine Aenderung eintreten, wenn das
Elgenthum an der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, be-
jehun sweise der Betrieb auf derselben, an die Königlich Preußische Regierung
bbergchen sollte (Artikel X,).
Artikel X.
Die Königlich Sächsische Regierung wird sich der Gesellschaft gegenüber
das der Königlich Preußischen Regierung für Ihr Gebiet bereits beiwohnende
(Nr. 8093. Recht