Volltext : Kriegsgeschichte von Bayern unter König Maximilian Joseph I. Zweiter Band. (2)

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g.  85.
Es  sind  die  Leistungen:

1)  Spann=  und  Hand-Dienste  (mit  Einschluß  der  Boten=  und  Wacht-Dienste),
welche  auch  durch  geeignete  Stellvertreter  geleistet  werden  dürfen;

2)  Geldentrichtungen  oder  Natural-Prästationen.

g.  36.

Wissenschaftliche  Leistungen,  ingleichen  kunst=  und  handwerksmäßige  Leistungen
  können  als  Gemeindedienste  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

g.  37.

Wo  über  die  Vertheilung  und  Leistung  der  Spann=  und  Hand-Dienste
nähere  örtliche  Bestimmungen  vorhanden  sind,  hat  es  dabei  sein  Bewenden,
so  lange,  bis  die  Gemeinde  eine  andere  Einrichtung  beschlossen  haben  wird
(6.  84  A  06).

Außerdem  und  wenn  die  Gemeinde  nicht  vorzieht  und  beschließt,  die
fraglichen  Dienste  und  Leistungen  an  den  Mindestfordernden  zu  verdingen,  den
Kostenbetrag  aber  durch  sofort  auszuschlagende  und  baar  einzuzahlende  Anlagen
aufzubringen  oder  in  den  geeigneten  Fällen  nach  gewissen  Größen  und  Maaßen
(z.  B.  ruthenweise  bei  Steinfuhren)  zu  vertheilen,  gilt  als  Regel:

1)  Spanndienste  werden  von  den  Spannmvieh  haltenden  Gemeindegliedern
verrichtet,  wobei  angenommen  wird,  daß  ein  Pferd  oder  zwei  Ochsen
oder  vier  Kühe  von  jeder,  nach  gewissen  Quantitäten  oder  Maaßen  aufgegebenen
  Arbeit  gleich  viel  leisten,  weshalb  im  Zweifel  auf  ein  Pferd
zwei  Ochsen  oder  vier  Kühe  gerechnet  werden.

2)  Handdienste  werden  von  den  Gemeindegliedern  geleistet,  welche  kein
Zugvieh  halten.

Die  Dienste  müssen  der  Reihe  nach  geleistet  und  es  muß  darüber  von  dem
Schuldheißen  ein  ordentliches  Dienst-Register  geführt  werden.

g.  38.
A.  Von  Gemeinde-Handdiensten  sind  befreiet:
1)  Geistliche  und  Schullehrer;
2)  Orts-Schuldheißen;
S)  Steuereinnehmer;