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tung zu öffentlichen Wege-, Wasser-, Deich. und Uferbauten entstandenen Ab-
aben und Leistungen, serger die Beilräge, welche an Melioriationsgenossen-
sbaften oder andere gemeinnützige, von der Staatsbehörde genehmigte Inlre,
namentlich an Vereine Behufs gemeinschaftlicher Uebertragung der durch Brand,
Hagelschlag oder Viehsterben entstandenen Schäden zu entrichten sind.
K. 6.
Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, welche gültig ohne öffent-
liche Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen nur erfolgen,
wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privaturkunde oder
das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben nachgewiesen ist, oder
eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich nach erfolgter
öffentlicher Ladung Niemand, der ein besseres Erbrecht in Anspruch nimmt, ge-
meldet habe. «
Betreff der Bekanntmachung, der Frist und des Inhalts der öffent-
lichen Ladung kommen die Vorschriften der bürgerlichen Prozeßordnung vom
8. November 1850. F. 500. Absatz 2. zur Anwendung.
S. 7.
Die Klage auf rückständige Zinsen von eingetragenen oder zur Eintragung
emäß §. 28. dieses Gesetzes geeignet befundenen pitalten verjährt in vier
# ren. Die Verjährung beginnt mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in
welchem die Zinsen fällig geworden sind.
l. 8.
An die Stelle des §. 29. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb u. s. w.
vom 5. Mai 1872. tritt folgende Bestimmung:
Eine Hypothek kann auf Antrag des Eigenthümers und des Gläubigers
in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn diejenigen in der zweiten und
dritten Abtheilung gleich= und nacheingetragenen Berechtigten einwilligen, welche
bis zuden im F. 27. dieses Gesetzes bezeichneten Tage eingetragen oder vorge-
mer
K. 9.
Sobald die Grundsteuer-Vermessungsarbeiten bis zum Nachweise der Besitzer
und des Flächeninhaltes der einzelnen Grundstücke gediehen sind, erhält das
Grundbuchamt Abschrift des auf Grund dieser Nachweise aufgestellten Flurbuches.
K. 10.
Die im Flurbuch bezeichneten Eigenthümer der einzelnen Grundstücke wer-
den von Amtswegen Behufs Anlegung des Grundbuches von dem Grundbuchamte
vorgeladen. Kn
Jeder Eigenthümer eines Grundstücks, dessen Eintragung in das Grund-
buch erfolgen soll, ist verpflichtet:
1) seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen,
2) den