Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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2) den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum auf ihn 
übergegangen ist, 
3) die darauf sich beziehenden Urkunden oder andere Beweisstücke vorzulegen, 
und 
4) alle auf dem Grundstücke haftenden Beschränkungen des Eigenthums, 
Eigenthumsvorbehalte, dingliche Rechte und Hypotheken anzuzeigen, auch 
auf Verlangen des Grundbuchamts einen Ingrossations.Extrakt aus 
den bei den Oldenburgischen Hypothekenämtern geführten Hypotheken- 
büchern vorzulegen. 
Das Grundbuchamt ist verpflichtet, dim vom Eigenthümer benannten Be- 
rechtigten Mittheilung von der geschehenen Anzeige zu machen. 
Auch hat das Grundbuchamt den von dem Eigenthümer nicht angezeigten 
Berechtigten, deren Vorhandensein ihm amtlich bekannt ist, von der nicht er- 
folgten Anzeige ihrer Berechtigung Mittheilung zu machen. 
K. 12. 
Das Grundbuchamt kann die Befolgung der Ladung (§. 10.) und die 
Abgabe der Erklärungen (I. 11.) unter Androhung von Geldstrafen bis 
funfzig Thaler erzwingen, in dem Falle des §. 11. Nr. 4. aber auch den In- 
grossations-Extrakt auf Kosten des säumigen Eigenthümers direkt beschaffen. 
g. 13. 
Zur Eintragung des Vorgeladenen als Eigenthümer genügt es, wenn er 
1) entweder das Grundstück in einem gerichtlichen Zwangsverfahren erstanden 
oder vom Fiskus erworben, oder bei einem anderweitigen freihändigen 
Erwerbe nach vorausgegangenem Konvokationsverfahren ein Präklusiv- 
dekret erwirkt hat, 
2) oder seinen Eigenthumsbesitz durch ein Jeugniß des Gemeindevorstandes 
bescheinigt, · 
3) oder durch Urkunden, durch eidesstattlich abgegebene Versicherungen von 
Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurech- 
nung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit zehn 
Jahren ununterbrochen im Eigenthumsbesitz gehabt hat. 
Die von Oldenburgischen Behörden oder Beamten innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit ausgestellten Urkunden werden in Beriehung auf den Gegenstand 
aesc Paragraphen den Urkunden Preußischer Behörden oder Beamten gleich 
geachtet. 
C. 14. 
Der Zeitpunkt, von wo ab das Verfahren zur Anlegung des Grundbuchs 
beginnt (§P. 10. bis 13.), wird durch den Justizminister festgesetzt und durch die 
Gesetz-Sammlung bekannt gemacht. Die Eintragung des Eigenthümers und der 
angezeigten Belestungen erfolgt nach Ablauf von sechs Monaten von dem fest- 
esetzten Zeitpunkte an. Sind entgegenstehende Ansprüche rechtzeitig angemeldet, 
bn kommt die Bestimmung des F. 21. zur Anwendung. 
Jaörgang 1873. (r. 8101.) 15 . 15.
	        
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